LG Paderborn – Az.: 4 O 76/20 – Urteil vom 17.06.2020
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 633.052,74 Euro nebst 9 % Zinsen (*1) aus:
a. 196.350,00 EUR seit dem 04. November 2019,
b. 196.350,00 EUR seit dem 04. Dezember 2019,
c. 155.945,70 EUR seit dem 04. Januar 2020,
d. 42.203,52 EUR seit dem 04. Februar 2020,
e. 42.203,52 EUR seit dem 04. März 2020
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor der Vollstreckung leistet.
Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Urkundsverfahren Entgeltforderungen aus einem Dienstleistungsvertrag geltend.
Die Parteien schlossen am 12.11.2018 einen Dienstleistungsvertrag als Interimsvertrag, dessen Leistungsbeginn der 01.01.2019 markierte. Die Klägerin stellt der Beklagten den Kurpark zur Verfügung. Als monatliches Entgelt dafür sollte die Beklagte 165.000,00 EUR netto zahlen. Das monatliche Entgelt wurde gem. § 4 des Dienstleistungsvertrages (DLV) als Selbstkostenerstattungspreis festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf den Dienstleistungsvertrag vom 12.11.2018 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 21.11.2018 teilte die Beklagte der Bezirksregierung E die beabsichtigte Durchführung einer Preisprüfung mit. Dabei äußerte sie, dass ein Antrag entsprechend § 4.1 DLV erst später ungefähr im dritten Quartal des Jahres 2019 erfolgen solle.
Die Beklagte beantragte bei der Bezirksregierung E bereits am 25.03.2019 eine Preisprüfung bezüglich des genannten geschuldeten Entgelts. Als Anlage fügte sie die Vertragsanlagen vom 12.11.2018 bei. Darunter befand sich der „Bericht über die prüferische Durchsicht der Unterhaltungskosten der Parkanlage der H“, der von der F im Auftrag der Klägerin verfasst wurde.
Am 07.05.2019 fand im Rathaus der Beklagten ein Gespräch statt, an welchem, mit kurzem zeitlichen Verzug, auch die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigte sowie (*2) Herr X und Frau H von der Bezirksregierung E teilnahmen. In diesem Gespräch wurden einige Fragen zum Interimsvertrag besprochen, wobei die Einzelheiten streitig sind. Das Auftaktgespräch wurde durch die Prozessbevollmächtigte der Beklagte[…]