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Sabbatjahr –  Vorzeitige Beendigung wegen Corona-Pandemie?

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VG Düsseldorf – Az.: 2 L 901/20 – Beschluss vom 15.06.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 20. Mai 2020 wörtlich gestellte Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller mit Wirkung vom 2. April 2020, hilfsweise mit zukünftiger Wirkung, in den aktiven Schuldienst wieder aufzunehmen und das gemäß § 65 Abs. 1 LBG NRW gewährte Freistellungsjahr entsprechend vorzeitig zu beenden,  hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Die mit dem Hauptantrag im Wege der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO begehrte vorzeitige Beendigung der nach § 65 Abs. 1 LBG NRW bewilligten Freistellungsphase ist auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Denn mit der Beendigung dieses sog. Sabbatjahres würde dem Antragsteller bereits dieselbe  Rechtsposition vermittelt, die er in einem Klageverfahren anstreben könnte.

Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 6 B 486/18 – juris, Rn. 12.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch (1.) noch glaubhaft gemacht, dass ihm, wenn er auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird, schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erfordern. Damit fehlt es zugleich an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (2.).

1. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.

[…]


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