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Duldung langjähriger unentgeltlichen Nutzung eines Schuppens

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Rückforderungsanspruch
AG Brandenburg – Az.: 34 C 34/20 – Urteil vom 29.01.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Schuppen – gelegen auf dem Grundstück …straße .. in …, gegenüber dem Hinterhaus auf der rechten Seite – geräumt herauszugeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Schlüssel (Bartschlüssel) für das Eisen-(Garten-)-tor am Ende des Grundstücks …straße .. in … herauszugeben.

3. Die Beklagte wird verurteilt, 147,56 Euro vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 83,54 Euro seit dem 27.06.2020 – dem Tag nach der Rechtshängigkeit der Klage – bis zum 27.08.2020 und aus 147,56 Euro seit dem 28.08.2020 – dem Tag nach der Rechtshängigkeit der Klageerweiterung – zu zahlen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 505,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Auch wenn es eines Tatbestandes in dieser Sache nicht bedarf, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 495a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts ebenso nicht erfordert und zudem die Parteien durch das Urteil auch nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert sind soll doch kurz dargelegt werden, dass der Kläger mit der hiesigen Klage von der Beklagten in der Hauptsache die Herausgabe eines unstreitig in seinem Eigentum stehenden Schuppens und eines ihm ebenso gehörenden Bartschlüssels für das Eisen-(Garten-)-tor seines Grundstücks begehrt.

Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks …straße .. in …. Der Voreigentümer schloss mit dem Ehemann der Beklagten am 21.07.199 einen Mietvertrag – Anlage K 1 (Blatt 3 bis 5 der Akte) – ab. Gegenstand dieses Mietvertrages ist eine Wohnung in dem Hinterhaus dieses Objekts. Unstreitig ist jedoch der streitbefangene Schuppen auf diesem Grundstück von dem damaligen Vermieter an den Rechtsvorgänger der Beklagten – ihrem geschiedenen Ehemann – nicht mit vermietet worden.

Mit Schreiben vom 03.09.2018 – Anlage K 2 (Blatt 7 der Akte) – wurde dann ebenso unstreitig die Vereinbarung getroffen, dass der Ehemann der Beklagten als bisherige Mieter aus dem o.g. Mietvertrag entlassen wird und die Klägerin alleinige Vertragspartnerin dieses Mietver[…]


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