VG Hannover – Az.: 15 B 269/21 – Beschluss vom 25.01.2021
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EURO festgesetzt.
Gründe
Für den vorliegenden Rechtsstreit ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht durch Gesetz einem anderen Gericht, insbesondere nicht nach § 51 SGG dem Sozialgericht zugewiesen ist. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG, sondern um die Geltendmachung eines infektionsschutzrechtlichen Leistungs- bzw. Teilhabeanspruches, der vor dem Verwaltungsgericht zu verfolgen ist. Insoweit schließt sich die Kammer vollumfänglich den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Beschluss vom 11. Januar 2021 (20 L1812/20) an und nimmt auf diese Bezug (vgl. auch SG Oldenburg, Beschluss vom 21.1.2021 – S 10 SV 1/21 ER –, juris).
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm eine unverzügliche Impfung gegen das Coronavirus zu ermöglichen und sicherzustellen, hat keinen Erfolg.
Er ist zwar zulässig, im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts jedoch nicht begründet.
Der 83-jährige Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung und macht diesbezüglich geltend, aufgrund seines Lebensalters, erheblicher Vorerkrankungen sowie seiner Lebenssituation als Vater von zwei schulpflichtigen Kindern einen Anspruch auf unverzügliche Impfung gegen das Coronavirus SARS CoV-2 zu haben. Es handele sich um einen Härtefall. Das Ermessen des Antragsgegners sei auf Null reduziert. Das durch den Antragsgegner vorgebrachte Argument eines Mangels an Impfstoffes treffe nicht zu.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), oder wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung, § 123 Ab[…]