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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beiziehung von Passbildkopien zur Identitätsfeststellung und Fahrermittlung zulässig?

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AG St. Ingbert – Az.: 23 OWi 63 Js 2716/19 (65/20) – Urteil vom 16.06.2020

Gegen die Betroffene wird wegen fahrlässiger Verletzung der Pflicht, auf einer Autobahn eine Rettungsgasse zur Durchfahrt von Polizeifahrzeugen zu bilden trotz stockenden Verkehrs – mit Behinderung – eine Geldbuße von 240,-€ festgesetzt.

Es wird ein Fahrverbot von 1 Monat angeordnet.

Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 1 Abs. 2, 11 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1, 11 StVO, §§ 24, 25 StVG
Gründe
In der Hauptverhandlung wurden folgende Feststellungen getroffen: Die Betroffene befuhr in der Mittagszeit des 2.7.2019 mit dem Pkw (amtliches Kennzeichen: …) die BAB 620 in Fahrtrichtung Saarbrücken. Kurz vor der Ausfahrt Wadgassen hatte sich ein schwerer Verkehrsunfall ereignet, wodurch sich ein Rückstau auf der Autobahn bildete. Ein 1. polizeiliches Einsatzfahrzeug konnte durch die bestehende Rettungsgasse ungehindert zur Unfallstelle kommen. Kurze Zeit danach befand sich der Zeuge POK … zusammen mit seiner Kollegin Polizeikommissarin … als Fahrerin mit einem weiteren Einsatzfahrzeug auf dem Weg zur Unfallstelle. Mittlerweile hatte die Betroffene mit ihrem Fahrzeug die rechte Spur der Autobahn verlassen und wollte auf die linke Spur wechseln, auf welcher der Verkehr etwas vorankam, wenn auch nur stockend und zähflüssig. Die Betroffene stand quer zur Fahrbahn, versperrte somit die Rettungsgasse, sodass der Zeuge mit dem Einsatzfahrzeug am Weiterfahren durch die Rettungsgasse zur Unfallstelle gehindert war. Der Zeuge konnte die Betroffene in ihrem Fahrzeug eindeutig erkennen, verzichtete jedoch in dieser Situation wegen des dringenden Einsatzes an der Unfallstelle auf Feststellung der Personalien der Betroffenen sowie deren Anhörung.

(Symbolfoto: Von Bastian Kienitz/Shutterstock.com)

Die Fahrerermittlung durch den Zeugen ist aus Sicht des Gerichts datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden, sodass insoweit auch kein Verwertungsverbot der Zeugenaussage betreffend Identifizierun[…]


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