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Corona-Pandemie – Anspruch auf vorgezogene Corona-Impfung?

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SG Oldenburg – Az.: S 10 SV 1/21 ER – Beschluss vom 21.01.2021

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.
Gründe
i.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, ihn in die in § 2 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) definierte Gruppe aufzunehmen und eine unverzügliche Impfung zu gewährleisten, hilfsweise diesen zu verpflichten, ihm unmittelbar im Anschluss an die Impfungen in Alten-und Pflegeheimen eine Impfung zu ermöglichen.

Der 73-jährige Antragsteller, der privat krankenversichert ist, lebt gemeinsam mit seiner Frau, von Beruf Lehrerin, und 2 minderjährigen Kindern in einem Haushalt. Er leidet unter einer koronaren 3-Gefäßerkrankung mit schwerer eingeschränkter linksventrikuläre Funktion, wegen der er schon seit langen Jahren in Behandlung steht. Nach einem Attest seines behandelnden Internisten Dr. C. vom 02.12.2020 hat er durch diese Erkrankung ein erheblich erhöhtes Risiko eines schweren Covid 19-Verlaufes und eine frühzeitige Impfung ist zwingend indiziert. Der Antragsteller wandte sich an die an seinem Wohnort eingerichtete Impfhotline und bat um eine Terminierung zu Impfung innerhalb der ersten Gruppe nach § 2 CoronaImpfV. Dieses lehnte der kontaktierte Mitarbeiter der Impfhotline, Herr D., telefonisch ab. Eine schriftliche Ablehnung konnte dieser dem Antragsteller nicht erteilen. Der Antragsteller wandte sich daraufhin im weiteren Verfahren an den Antragsgegner. Dieser teilte in einer E-Mail vom 04.01.2021 mit, dass aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit des Impfstoffes eine Impfung zunächst nur bestimmten Personengruppen angeboten werden könne, für die ein besonders hohes Risiko für schwere oder tödliche Verläufe einer Covid 19-Erkrankung anzunehmen sei oder die beruflich entweder besonders exponiert seien oder im engen Kontakt zu einer gefährdeten Personengruppe arbeiten würden. Aufgrund dessen sei in der CoronaImpfV eine Priorisierung vorgenommen worden, nach der dem Antragsteller gegenwärtig keine Impfmöglichkeit nachgewiesen werden könne.

Mit Schriftsatz vom 31.12.2020 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihn in die unter § 2 CoronaImpfV definierte Gruppe mit höchster Priorität aufzunehmen und eine unverzügliche Impfung zu gewährleisten. Zur Begründung führte er aus, dass er[…]


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