Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 B 194/20 – Beschluss vom 02.07.2020
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Mai 2020 – 5 L 349/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks C-Straße in D-Stadt, Gemarkung E-Stadt, Flur …, Flurstück Nr. 56, das nördlich an das Flurstück Nr. 59/3 angrenzt, auf dem sich grenzständig eine Scheune befindet. Mit Eingang vom 24.9.2019 beantragte der Antragsteller die Erteilung eines Vorbescheides für das Vorhaben „Umnutzung eines Wohnhauses zum Bürogebäude, Abbruch einer Scheune und Ersatz durch ein Gebäude mit Büros im OG und Garagen im EG (Ingenieur-Büro für angewandte Informatik)“. Dabei soll das auf dem Flurstück Nr. 56 vorhandene Wohngebäude zu einem Bürogebäude umgenutzt werden. Die auf dem Flurstück Nr. 59/3 befindliche Scheune soll abgerissen und durch ein Bürogebäude ersetzt werden, das mit dem auf dem Flurstück Nr. 56 vorhandenen Gebäude verbunden werden soll. Ein Teil des Flurstücks Nr. 59/3 soll abgetrennt und mit dem Flurstück Nr. 56 zusammengelegt werden. Mit negativem Vorbescheid vom 11.3.2020 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass das Vorhaben unzulässig sei, weil die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB als faktisches reines Wohngebiet einzustufen sei. Gemäß § 13 i.V.m. § 3 BauNVO seien in reinen Wohngebieten für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger lediglich Räume, neben dem Wohnen, zulässig. Gegen diesen Vorbescheid legte der Antragsteller am 13.3.2020 Widerspruch ein.
Nachdem bei einer Ortsbesichtigung am 11.3.2020 durch eine Mitarbeiterin des Antragsgegners festgestellt worden war, dass auf dem Grundstück des Antragstellers Arbeiten durchgeführt wurden und sich das Haus in der C-Straße im Umbaustadium befand, ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 11.3.2020 gegenüber dem Antragsteller die Einstellung sämtlicher Bauarbeiten auf den Flurstücken Nrn. 56 und 59/3 an. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Außerdem wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,– € angedroht und dieses zugleich aufschiebend bedingt festgesetzt.
Am 13.3.2020 legte der Antragsteller gegen die Einstellungsverfügung ein. Die zugleich von ihm beantragte Aussetzung der sofortigen Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Schreiben[…]