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Arbeitsunfall – Voraussetzungen Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 17 U 221/17 – Urteil vom 06.07.2020

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 07.02.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die neuropathischen Gesundheitsbeschwerden des Klägers Folgen einer als Arbeitsunfall anerkannten Borreliose sind.

Der 1969 geborene Kläger ist Geschäftsführer des E -Landesgrenze. Am 15.8.2010 stellte er sich im St. X-Spital in E vor. Dort berichtete er, dass er seit zwei Tagen Rücken- und Beinschmerzen links habe. Nach Röntgen der LWS lautete die Diagnose Radikulopathie (Nervenwurzelreizung) L5 bei Protrusio in L4/5. Eine weitere Abklärung wurde dringend empfohlen. Der Kläger sprach deshalb am 16.8.2010 bei dem Arzt für Allgemeinmedizin C vor. Hier beklagte er eine Taubheit und Kribbeln in Händen und Füßen. Der Neurologe Dr. C1 diagnostizierte in seinem Bericht vom 24.8.2010 ebenfalls eine Radikulopathie L5 links. Durch ein MRT der LWS im St. B-Hospital in K vom 18.8.2010 konnte ein Bandscheibenprolaps ausgeschlossen werden. Ein serologischer Laborbefund vom 20.8.2010 zeigte einen positiven IgM- (nachweisbar+) und IgG-Antikörperbefund (89 U/ml) auf Borrelien. Eine Bestätigung der Antikörperspezifität durch einen Westernblot wurde nicht durchgeführt. In der Zeit vom 25.8.2010 bis zum 8.9.2010 befand sich der Kläger dann in stationärer neurologischer Behandlung in der F-Klinik der Kliniken B. Bei der Aufnahme berichtete er, dass er vor ca. 14 Tagen ein Kribbeln im linken Bein und ein Taubheitsgefühl sowie einen Muskelschmerz verspürt habe, auch seien Hypalgesien (Schmerzempfindlichkeit) an Beinen und Armen und Dysaesthesien (Missempfindungen) am Rumpf. Ein Zeckenbiss sei ihm nicht erinnerlich. Bei einer Liquorpunktion vom 25.8.2010 fanden sich Hinweise auf einen entzündlichen Prozess im Zentralnervensystem (erhöhte Leukozytenzahl (220/3) im Liquor mit Eiweißerhöhung und ein positiver Antikörperindex IgG (93,2 mg/l) und IgM (8,2 mg/l) für Borrelien. Der Borrelien-ASI (Antikörper-Spezifitäts-Test) zeigte einen IgG von 2,8 und einen IgM von 1,3.) Es wurde eine Schrankenfunktionsstörung/verminderter Liquorfluss festgestellt. Die Elektroneurografie der Beine vom 1.9.2010 habe motorisch eine verlangsamte Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus tibialis beidseits gezeigt. Die behandelnden Ärzte (u.a. der Chefarzt Dr. C2) hielten den[…]


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