OLG Oldenburg – Az.: 1 Ss 100/20 – Beschluss vom 10.07.2020
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 3. März 2020 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Angeklagten aufrechterhalten.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Delmenhorst zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Delmenhorst hat den Angeklagten mit Urteil vom 3. März 2020 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.
Das Rechtsmittel hat mit der allein erhobenen Sachrüge – zumindest vorläufig – Erfolg.
II.
1. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Angeklagte am TT.MM.2019 gegen 14:45 Uhr mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen (…) unter anderem die Straße1 in Ort1 ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, was er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch hätte erkennen können. Nachdem gegen ihn mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 22. September 2014 eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 21. Juli 2015 verhängt worden war, war ihm in Deutschland keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden. Der Angeklagte hatte sich in Rumänien seine alte Fahrerlaubnis neu ausstellen lassen, ohne diese jedoch in Deutschland anerkennen zu lassen.
2. Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass die rumänische Fahrerlaubnis den Angeklagten nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt habe. Dies habe der Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch erkennen können, da er ausweislich des beigezogenen Verfahrens bereits am 18. September 2018 von der Polizei kontrolliert und auf die fehlende Fahrerlaubnis in Deutschland hingewiesen worden sei. Zwar dürfe gem. § 28 Abs. 1 FeV der Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, der seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe, was bei dem Angeklagte ausweislich des verlesenen Bundeszentralregisterauszuges und der Ladung der Fall sei, vorbehaltlich der Einschränkungen des § 28 Abs. 2 bis 4 FeV im Inland Fahrzeuge führen. Allerdings sehe § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV vor, dass diese Berechtigung nicht für Inhaber einer E[…]