Schadensersatz Vermieter
AG München – Az.: 473 C 21303/19 – Urteil vom 14.07.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.450,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klagepartei begehrt von der beklagten Partei Schadensersatz aufgrund Mietausfalls für Oktober 2019 nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen.
Die Kläger sind Eigentümer des Mietwohnungsgrundstücks L…straße … in München.
Zum 01.10.2019 beabsichtigten die Kläger die Vermietung einer Dreizimmerwohnung im 2. Obergeschoss dieses Grundstücks. Hierzu beauftragten sie im August 2019 einen Immobilienmakler (zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen).
Die Beklagten bewarben sich mit E-Mail vom 13.08.2019 auf diese Wohnung (zu den weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 13.08.2019 vorgelegt als Anlage zur Klageschrift Bezug genommen).
Nach Durchführung von ca. 60 Besichtigungen verblieben zwei Paare, die bereit waren, die Wohnung anzumieten und die Zustimmung der Eigentümer fanden, hierunter die Beklagten. Die Hauseigentümer entschieden sich dafür, den Beklagten ein Vertragsangebot zu machen. Hierzu teilte der Makler den Beklagten zu 2) telefonisch am 05.09.2019 mit, dass die Zustimmung der Eigentümer vorliege und die Beklagten die Wohnung bekommen würden. Die Beklagten waren zu dieser Zeit im Urlaub, aus dem sie am 16.09.2019 wieder zurück kehrten. Dann sollte der Mietvertrag unterschrieben werden. Zwischenzeitlich bereitete der Makler den schriftlichen Mietvertrag vor, holte die Unterschrift der Hauseigentümer ein und sagte den weiteren ernsthaften Mietinteressenten ab (zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen).
Zum Abschluss des Mietvertrages kam es nicht, da die Beklagten während ihres Urlaubes festgestellt hatten, dass sie doch nicht mehr zusammenziehen wollen. Dies erfuhr die Klagepartei durch einen Telefonanruf des Maklers bei der Beklagten zu 1) am 17.09.2019 (zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen).
Der Makler inserierte nach Kenntnis des Nichtzustandekommens des Mietvertrags zwischen den Klägern u[…]