Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 6 U 46/18 – Urteil vom 30.07.2020
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck geändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ersatz sämtlicher weiterer Schäden aus dem Schadensereignis vom 01.12.2013 zu Lasten der Versicherten der Klägerin, Frau …, geboren am …1962, verpflichtet ist, soweit diese gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 79 % und der Beklagte zu 21 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin macht als Trägerin der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung einen nach § 116 SGB X übergegangenen angeblichen Schadenersatzanspruch ihrer Versicherten, der Zeugin …, geltend. Die 1962 geborene Zeugin betrieb am 01.12.2013 Nordic Walking. Der Beklagte ging neben ihr. Er trat gegen einen seiner Stöcke, der dadurch zwischen die Beine der Zeugin geriet. Sie stürzte und erlitt eine Luxation des rechten Daumengrundgelenkes mit Abriss des ulnaren Seitenbandes.
Zum Unfallzeitpunkt war die Zeugin als Krankenschwester im M. Klinikum in K. beschäftigt. Wegen einer erheblichen Bewegungseinschränkung des rechten Daumengrundgelenkes sowie einer beginnenden Arthrose mit belastungsabhängigen Schmerzen (Bl. 29 d. A.) konnte sie nicht mehr als Krankenschwester arbeiten. Sie wurde arbeitsunfähig krankgeschrieben. Mit Schreiben vom 28.05.2015 kündigte ihr das M. Klinikum zum 31.05.2015 (Anlage BLD 1, Bl. 54 d. A.) oder 30.06.2015 (Anlage MW 5, Bl. 33 d. A.). Ihre Arbeitsunfähigkeit als Krankenschwester bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ist unstreitig. Streitig ist nur eine – von dem Beklagten behauptete – spätere Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.
Im April 2015 hatte sich die Zeugin erfolglos beim … um eine Übernahme in den Bürodienst beworben. Nach der Kündigung war sie bis zum 15.02.2017 arbeitslos. Seitdem hat sie eine Stelle als Arzthelferin. Vom 04.06.2015 bis zum 14.02.2017 zahlte die Klägerin an die Zeugin insgesamt 15.297,34 € (Bl. 6 d. A.). Diesen Betrag nebst Rechtshängigkeitszinsen und den Antrag auf Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht des Beklagten macht die Klägerin im Rechtsstreit geltend. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Wegen des Sachverhalts und der im ersten Rechtszug zuletzt gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
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