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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundbucheintragung – nicht mehr existierende Gesellschaft in Eintragungsbewilligung

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 125/20 – Beschluss vom 12.08.2020

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 333.000 €.
Gründe
I.

Die als Beteiligte zu 3. bezeichnete Gesellschaft als übertragender Rechtsträger ist mit der DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen worden; die Umwandlung ist am 15. Mai 2020 in das Handelsregister eingetragen worden.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. Mai 2020 kauften die Beteiligten zu 2. von der Beteiligten zu 1. auf deren Grundstücken zu errichtendes Wohnungseigentum; der Vertrag enthielt eine Finanzierungsvollmacht. Am selben Tage bestellten die Beteiligten zu 2., im eigenen Namen sowie aufgrund besagter Vollmacht für die Beteiligte zu 1. handelnd, zu weiterer notarieller Urkunde eine Buchgrundschuld „für die … AG, Frankfurt am Main“; ferner bewilligten und beantragten sie, die Grundschuld (nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung) in das Grundbuch einzutragen.

Der Verfahrensbevollmächtigte beantragte unter dem 29. Mai 2020 für die Antragsberechtigten die Eintragung der Grundschuld und mit Rang danach eine auflösend bedingte Auflassungsvormerkung. Die Eigentumsübertragungsvormerkung wurde am 5. Juni 2020 im Grundbuch eingetragen.

Den auf die Grundschuld gerichteten Eintragungsantrag hat das Grundbuchamt durch die gleichfalls am 5. Juni 2020 gefertigte und am 8. Juni 2020 erlassene angefochtene Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihrem Rechtsmittel.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Grundakte Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel ist infolge der mit weiterem Beschluss des Grundbuchamtes vom 30. Juni 2020 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, vgl. § 75 GBO. Es ist als unbeschränkte Grundbuchbeschwerde der Beteiligten zu 1. und 2., der Antragsberechtigten, zulässig (§§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO). In der Sache bleibt es jedoch ohne Erfolg.

1.

Zwischen Beteiligten und Grundbuchamt steht nicht in Streit, dass die in der Eintragungsbewilligung – wie auch in der Bestellung – als Gläubigerin der Grundschuld bezeichnete Gesellschaft zur Zeit der Abgabe dieser Erklärungen am 27. Mai 2020 nicht mehr existierte, weil sie am 15. Mai 2020 verschmolzen wurde, sie damit erlosch und ihr Vermögen auf die Deutsche Bank AG überging, § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 1 UmwG.

a)

Zu folgen ist der Beschwerde noch darin, dass bei dieser Lage der (auf die Grundschuld bezogene) Eintragungsant[…]


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