Rückforderungsanspruch
OLG Koblenz – Az.: 12 W 173/20 – Beschluss vom 14.08.2020
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Mainz vom 24.03.2020 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrer am …2017 verstorbenen Mutter in Höhe von (ursprünglich) 7.148,65 € geltend gemacht. Die Beklagte hat das grundsätzliche Bestehen derartiger Ansprüche nicht in Abrede gestellt, hat aber dennoch Klageabweisung beantragt, da gegenüber dem Nachlass vorrangig noch eine zweifelhafte Forderung von rund 57.000 € durch einen weiteren Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht wurde, so dass sie sich nicht in der Lage gesehen hat, die Höhe der der Klägerin berechtigterweise zustehenden Ansprüche zutreffend zu beziffern. Die Parteien hatten zwischenzeitlich übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt.
Nachdem der weitere Pflichtteilsberechtigte seine behauptete Forderung nicht mehr weiter verfolgte, hat die Beklagte den aus ihrer Sicht berechtigten Zahlungsanspruch der Klägerin beziffert und ausgeglichen. Über den danach noch offenen Restbetrag haben sich die Parteien im Vergleichswege auf hälftiger Basis verständigt, wobei sie vereinbart haben, dass das Landgericht über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO zu entscheiden habe.
Durch den angegriffenen Beschluss hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits zu 93 % der Beklagten und zu 7 % der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass kein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten nach § 93 ZPO vorgelegen habe und die Streitigkeiten der Beklagten mit dem weiteren Pflichtteilsberechtigten das Rechtsverhältnis zur Klägerin nicht betroffen hätten.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde, die sie darauf stützt, dass die Forderung des weiteren Pflichtteilsberechtigten im Falle ihrer berechtigten Geltendmachung den Nachlass fast vollständig aufgezehrt hätte, so dass dann der Klägerin nur noch ein ganz geringer Anspruch zugestanden hätte. Dies sei der Klägerin bekannt gewesen, so dass sie zur Unzeit Klage erhoben habe.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die zulässige sofortige Beschwerd[…]