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Materieller Versicherungsschutz ausnahmsweise bereits mit Antragstellung

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LG Frankfurt – Az.: 2/21 O 637/76 – Urteil vom 28.03.1977
Tatbestand
Die Klägerin stellte bei der Beklagten unter dem 18.2.1975 einen schriftlichen Antrag auf Abschluß einer Krankenhausversicherung und Krankheitskostenversicherung nach den Tarifen SK 2 V/220 und AZ 1 V.

Die Versicherungspolice ging der Klägerin am 19. März 1975 zu.

Dem Versicherungsverhältnis liegen die Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK) sowie die Tarifbedingungen der Beklagten zu Grunde. Nach dem Versicherungsvertrag sollten im Versicherungsfall die Behandlungskosten in der 2. Pflegeklasse erstattet werden sowie die Pflegekosten durch Zahlung eines Krankenhaustagegeldes in Höhe von 220,– DM je Tag.

In dem Versicherungsantrag ist als Versicherungsbeginn der 1. Februar 1975 eingetragen. Der Versicherungsantrag enthält unter Punkt 8 zur Frage, bei welcher Gesellschaft weitere Verträge bestünden oder bestanden hätten sowohl in der Rubrik „Private Krankenversicherung“ als auch in der Rubrik „Gesetzliche Krankenversicherung“ den Eintrag „keine“.

Wegen des weiteren Inhalts des Versicherungsantrags wird auf Blatt 25 und 26 der Akten Bezug genommen. Unstreitig war jedoch die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung in der gesetzlichen Krankenkasse ihres Ehemannes – der B. Ersatzkasse – familienhilfeberechtigtes Mitglied.

Die Klägerin hat sofort bei Stellung des Versicherungsantrags dem empfangsberechtigten Vermittlungsagenten der Beklagten die Erstprämie ausgezahlt.

Am 24.2.1975 erlitt die Klägerin einen Skiunfall, infolge dessen sie 26 Tage in der Universitätsklinik F. stationär behandelt wurde. Von den Behandlungskosten in Höhe von 4.081,50 DM hat die B. Ersatzkasse 970,45 DM der Klägerin erstattet. Die Klägerin hat bezüglich dieser Aufwendungen Fotokopien der Originalbelege zu den Gerichtsakten gereicht. Auf eine weitere Rechnung des Arztes Dr T. und des französischen Pistendienstes hat die Beklagte am 3.7.1975 einen Betrag von 446,75 DM an die Klägerin gezahlt. Mit Schreiben vom 23. Januar 1976 verweigerte die Beklagte der Klägerin jegliche Leistung aus dem Versicherungsvertrag und setzte ihr Frist gemäß § 12 Abs 3 VVG.

Am 28. Juli 1976 hat die Klägerin die vorliegende Klage eingereicht.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung des versicherten Krankenhaustagegelds von 220,– DM je Tag für die Dauer ihres stationären Aufenthalts in der Universitätsklinik F., das sind 5.720,– DM, und Zahlung der nach Berücksichtigung von der B. Ersatzkasse geleisteten Zahlungen […]


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