LG Hagen (Westfalen) – Az.: 3 O 134/19 – Urteil vom 11.08.2020
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache i.H.v. 1.851,25 EUR erledigt. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.853,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 Prozent pro Jahr seit dem 13.05.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges W mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W3 an die Beklagte.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs seit dem 26.11.2019 in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zuge des sog. „Abgasskandals“.
Mit Kaufvertrag vom 22.10.2015 erwarb der Kläger bei der Fa. B1 in M1 den streitgegenständlichen Pkw der Marke W2, Modell N, als Neuwagen zu einem Preis von 48.614,88 EUR. Bei der Beklagten handelt es sich um die Entwicklerin und Herstellerin dieses Pkw. Der Erwerb wurde teilweise über ein Darlehen von 38.614,88 EUR netto finanziert. Im Übrigen leistete der Kläger eine Anzahlung von 10.000,00 EUR. Monatliche Ratenzahlungen auf das Darlehen i.H.v. 400,00 EUR wurden jeweils fristgemäß erbracht.
Das Fahrzeug wurde dem Kläger im März 2016 übergeben und auf ihn zugelassen. Zum 12.11.2019 wies es eine Laufleistung von 68.224,00 km auf; am 11.05.2020 betrug der Kilometerstand 74.288,00 km.
In das streitgegenständliche Dieselfahrzeug ist ein Motor des Typs EA 288 verbaut. Es handelt sich bei um das Nachfolgemodell des Motors EA 189. Er verfügt über zwei Technologien zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx). Zum einen kommt ein mit Ad-Blue betrieber SCR-Katalysator zum Einsatz, zum anderen die sog. B (im G2 AGR). Diese wird bei einer Temperatur von zumindest +15°C und geringer zurückgefahren, wobei eine signifikante Reduktion jedenfalls bei einer Temperatur von +10°C erfolgt (sog. „Thermofenster“).
Das Kraftfahrtbundesamt ordnete für das streitgegenständliche Fahrzeug unter dem 17.04.2019 einen verpflichtenden Rückruf an. Als Beschreibung ist in der Rückrufdatenbank der Behörde Folgendes angegeben:
„Konformitätsabweichung führt zur Überschreitung des Euro-6-Grenzwertes für Stickoxide.“
Der Kläger behauptet, auch der Motor mit der Typbezeichnung EA 288 enthalte, wie der Motortyp EA 189, eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2[…]