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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschäftsführerhaftung – vorläufige Eigenverwaltung

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Nichtabführung von Steuerverbindlichkeiten
AG Hamburg – Az.: 67g IN 137/20 – Beschluss vom 25.08.2020

1. Der Insolvenzschuldnerin wird gestattet, Aufwendungsersatzansprüche ihrer Geschäftsführer analog § 110 HGB im Zusammenhang mit der insolvenzbedingten Nichtabführung von Steuerverbindlichkeiten aus dem letzten Monat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Range einer Insolvenzforderung fällig werden, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Range einer sonstigen Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 2 InsO zu erfüllen.

2. Ferner wird der Insolvenzschuldnerin gestattet, ein Treuhandkonto einzurichten und die zur Zahlung der unter 1. genannten Steuerverbindlichkeiten erforderlichen Beträge auf dieses Konto einzuzahlen.
Gründe
I. Die Schuldnerin, ein Unternehmen aus der Textilbranche, befindet sich seit dem 09.06.2020 im sog. Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO). Das Unternehmen wird u.a. mit der Unterstützung von zwei auf das Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwälten der Kanzlei Görg fortgeführt, die „ins Organ gegangen“ sind. Der vorläufige Sachwalter hat Stellung genommen und keine Bedenken gegen eine antragsgemäße Entscheidung geäußert; außerdem hat er signalisiert, dass er als Treuhänder zur Verfügung stehe.

Die Schuldnerin beantragt,

1. ihr zu gestatten, Aufwendungsersatzansprüche ihrer Geschäftsführer analog § 110 HGB im Zusammenhang mit der insolvenzbedingten Nichtabführung von Steuerverbindlichkeiten aus dem letzten Monat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Range einer Insolvenzforderung fällig werden, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Range einer sonstigen Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 2 InsO zu erfüllen.

Ferner beantragt sie,

2. ihr zu gestatten, den zur Tilgung dieser Masseeventualverbindlichkeit erforderlichen Betrag aus der Insolvenzmasse treuhänderisch auszusondern.

Für die ersten zwei Monate des Eröffnungsverfahrens ist angabegemäß in Abstimmung mit dem vorläufigen Sachwalter so verfahren worden, dass die entsprechenden Abgabeforderungen von der vorläufigen Eigenverwaltung erfüllt wurden, nachdem die jeweiligen Empfänger im insolvenzrechtlichen Sinne bösgläubig gemacht worden waren. Dies soll es dem mit Eröffnung zu bestellenden Sach- bzw. Insolvenzverwalter ermöglichen, die geleisteten Beträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzufechten, §§ 280, 129 ff InsO.

II. Das Gericht hat die beantra[…]


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