BayObLG München – Az.: 201 ObOWi 1375/20 – Beschluss v. 16.11.2020
I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 28.05.2020 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen aufgrund der Hauptverhandlung vom 28.05.2020 wegen eines am 22.07.2019 begangenen fahrlässigen Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 StVO schuldig gesprochen, ihn deswegen zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt, welches mit der Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a StVG versehen war. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Nach ordnungsgemäßer Zustellung des Urteils am 06.07.2020 ist beim Amtsgericht am 06.08.2020 nur ein Teil der über Telefax übersandten Rechtsbeschwerdebegründung eingegangen, insbesondere fehlte die Unterschrift des Verteidigers. Die vollständige Rechtsbeschwerdebegründung, mit welcher der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und insbesondere vorbringt, dass Vorahndungen des Betroffenen nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG keine Berücksichtigung hätten finden dürfen, ging erst am 07.08.2020 beim Amtsgericht ein. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13.08.2020 dem Betroffenen auf dessen Antrag „Wiedereinsetzung in den Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist“ gewährt Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 08.10.2020 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 28.05.2020 als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen erweist sich als unbegründet.
1. Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, auch wenn die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt worden ist.
a) Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) wurde nicht eingehalten. Das Urteil des Amtsgerichts wurde dem Verteidiger wirksam am 06.07.2020 zugestellt. Bis einschließlich 06.08.2020 ist jedoch keine vom Verteidiger unterzeichnete Schrift (§ 345 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) beim Tatgericht eingegangen.
b) Allerdings hat das Amtsgericht dem Betroffenen auf dessen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. Das […]