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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beschränkung der Wechselbezüglichkeit eines Testaments auf die Lebzeit der Testierenden

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OLG Rostock – Az.: 3 W 94/19 – Beschluss vom 25.08.2020

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4) vom 02.08.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 01.07.2019 wird auf ihre Kosten nach einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,- € zurückgewiesen.

Gründe

Die Erblasserin war in zweiter Ehe mit dem am 23.03.2013 vorverstorbenen F. E. B. verheiratet. Die Erblasserin hatte aus ihrer ersten Ehe drei Kinder und zwar die Beteiligten zu 1) bis 3). Ihr vorverstorbener Ehemann hatte zwei Kinder und zwar die Beteiligten zu 4) und 5).

Die Eheleute hatten am 03.11.2009 vor der Notarin F. in S. zu deren Urkundenrolle – Nr. 1271 / 2009 ein gemeinschaftliches Testament beurkunden lassen. Hierin hatten sie sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und zu Schlusserben des zuletzt Sterbenden sämtliche Abkömmlinge der Ehefrau und des Ehemanns zu gleichen Teilen.

In § 5 (Wechselbezüglichkeit und Bindung) haben sie folgendes testiert:

„ … Dieses Testament soll nicht gemäß § 2079 BGB (Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten) angefochten werden können.

Die vorstehenden Erbeinsetzungen sind wechselbezüglich. Sie können somit zu unserer beider Lebzeiten nur gemeinschaftlich geändert oder durch einseitigen notariell beurkundeten Widerruf beseitigt werden.

Nach dem Tod des zuerst Sterbenden kann der Überlebende über das beiderseitige Vermögen frei verfügen.

Er ist darüber hinaus auch berechtigt, letztwillig anderweitig über den beiderseitigen Nachlass zu verfügen. …“.

Nachdem ihr Ehemann verstorben war hat die Erblasserin am 19.02.2014 ein handschriftliches Testament aufgesetzt. Hierin hat sie verfügt:

„ … dass nach meinem Ableben meine Kinder zu gleichen Teilen erbberechtigt sind:

U. Z., geboren am 20.09.1960

O. Z., geboren am 12.01.1962

G. G. W., geborene Z., geboren am 07.08.1964. …“.

Im letzten Satz ihres handschriftlichen Testaments heißt es sodann:

„ … Das notarielle Testament vom 05.11.2009 verliert hiermit seine Gültigkeit. …“.

Die Beteiligte zu 3) hat nach dem Versterben der Erblasserin am 22.02.2019 die Notarin F. aus S. zu deren Urkundenrolle – Nr. 221 / 2019 um die Beurkundung eines Antrags auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins ersucht, nach dem die Erblasserin von ihren Kindern, den Beteiligten zu 1) bis 3), zu gleichen Teilen beerbt worden ist. Der entsprechende Antrag der Notarin F. ging am 26.02.2019 beim Amtsgericht S. – Nachlassgericht – ein.

Die Tochter des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin, die Beteilig[…]


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