LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 21 Sa 1792/19 – Urteil vom 20.08.2020
I. Die Berufung der Klägerin gegen Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. April 2019 – 14 Ca 14641/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Gutschrift von jeweils vier Stunden auf ihrem Arbeitszeitkonto für 19 gesetzliche Feiertage in den Jahren 2016 bis 2018.
Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Personalleasingunternehmen, seit dem 7.April 2016 mit vier Stunden täglich und zwanzig Stunden wöchentlich als Servicekraft auf der Grundlage eines Leiharbeitnehmerarbeitsvertrages von demselben Tag beschäftigt und wird im Bereich Gastronomie eingesetzt. 2018 verdiente sie zuletzt 11,14 Euro brutto pro Stunde.
In § 1 Nr. 2 des Arbeitsvertrages vom 7. April 2016 ist unter anderem der zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) und verschiedenen Einzelgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) abgeschlossene Manteltarifvertrag Zeitarbeit (im Folgenden: MTV iGZ) in der jeweils gültigen Fassung in Bezug genommen. Der für die Jahre 2016 bis 2018 maßgebliche Manteltarifvertrag ist der MTV iGZ vom 17. September 2013 (im Folgenden MTV iGZ 2013).
Im Übrigen ist im Arbeitsvertrag – auszugsweise – Folgendes geregelt:
1. …
2. Die Arbeitszeit wird an die des Kunden angepasst. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Kundenbetrieb geltenden Regelungen bzw. Anforderungen.
Der Mitarbeiter leistet sowohl Tages-, Nacht-, als auch Wechselschichten, arbeitet ggfs. auch an Samstagen, an Sonn- und Feiertagen, ggfs. arbeitet er nach Dienstplänen.
In der Pflege und Medizin sowie in der Gastronomie umfasst die regelmäßige Arbeitszeit Samstags- und Sonntagsarbeiten.
…
§ 4 Arbeitszeitkonto
p. richtet gemäß tarifvertraglicher Regelungen (derzeit § 3 3.2 des Manteltarifvertrages iGZ) für den Mitarbeiter ein Arbeitszeitkonto ein. …
§ 5 Vergütung und Fälligkeit / Aufwendungsersatz
…
4. Die Fälligkeit der Abrechnung und der Nettovergütung richtet sich nach § 11 Manteltarifvertrag iGZ. …
…
§ 13 Ausschlussfristen
Abweichend von § 10 Manteltarifvertrag iGZ vereinbaren die Vertragsparteien einzelvertraglich:
1. Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlus[…]