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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verhaltensbedingte Kündigung wegen wahrheitswidrigen Vortrags im Kündigungsschutzprozess

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 333/19 – Urteil vom 02.09.2020

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 23. Mai 2019, Az. 5 Ca 17/19, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.

Die Beklagte, die mehr als 80 Arbeitnehmer beschäftigt, führt Tief- und Gleisbauarbeiten durch. Ein Betriebsrat ist eingerichtet.

Der 1975 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages seit Mai 1999 bei der Beklagten bei einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt in Höhe von 4.731,25 € als Monteur im Gleisbau beschäftigt. Er ließ sich für eine Betriebsratswahl im Januar 2018 aufstellen und genoss nachwirkenden Kündigungsschutz, der am 16. Juli 2018 endete.

Der Kläger veröffentlichte unter anderem Fotos von Gleisbaustellen der Beklagten auf Facebook in der für jeden zugänglichen Gruppe „XY“. Wegen der Veröffentlichungen wurde der Kläger mit Schreiben vom 2. November 2017 abgemahnt und mit Schreiben vom 7. November 2017 unter Fristsetzung bis zum 15. November 2017 zur Löschung von elf Fotos und einer Aussage aufgefordert. Daraufhin begab sich der Kläger am 9. November 2017 in die anwaltliche Beratung seines Prozessbevollmächtigten.

Bei einer Überprüfung am 20. November 2017 stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass die Bilder, wegen welchen der Kläger abgemahnt worden war, sowie weitere Bilder (insgesamt 32 Fotos, 1 Video und zwei kommentierte Standortangaben) nach wie vor veröffentlicht waren.

Wegen dieses Sachverhalts sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger Kündigungen unter dem Datum vom 25. Juli 2018 und 15. August 2018 aus. Gegen diese Kündigungen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Der Rechtsstreit wurde vor dem Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach unter dem Az. 11 Ca 515/18 geführt. Dieses stellte durch Urteil vom 29. November 2018 fest, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen vom 25. Juli 2018 und 15. August 2018 nicht aufgelöst wird. Darüber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits als Monteur im Gleisbau weiter zu beschäftigen. Die hiergegen gerich[…]


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