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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rücktritt von Reisevertrag bei Wahrscheinlichkeit für eine Ausbreitung der Krankheit COVID-19

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AG Wiesbaden – Az.: 92 C 1682/20 – Urteil vom 09.09.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist ein Reiseunternehmen. Die Klägerin buchte für sich und ihren Mann im Mai 2019 eine Asien-Kreuzfahrt zum Preis von 8.559,52 EUR. Die Kreuzfahrt sollte am 15.04.2020 ab Singapur beginnen. Die Klägerin leistete eine Anzahlung in Höhe von 1.573,20 EUR. In der Folgezeit wurde der Reisevertrag erweitert, indem die Klägerin ein Ausflugspaket dazu buchte. Der Reisepreis betrug somit insgesamt 9.045,92 EUR und die von der Klägerin geleistete Anzahlung insgesamt 2.059,60 EUR. Am 01.02.2020 wurde bekannt, dass sich nach Angaben der Gesundheitskommission in Peking in China knapp 10.000 Menschen mit einem (damals) neuartigen Virus, der zu der Lungenkrankheit COVID-19 führt, angesteckt hatten. Am 04.02.2020 erreichte die Zahl neue Erkrankungen und Todesfälle durch den Corona-Virus einen neuen Rekord, besonders Südostasien war betroffen. Die Beklagte sagte daher am 07.02.2020 sämtliche Asien-Kreuzfahrten ab und begründete dies mit dem Gesundheitsrisiko durch die Krankheit COVID-19. Zu diesem Zeitpunkt gab es zwar noch keine förmliche Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, aber schon „verschärfte Reise- und Sicherheitshinweise“; das Auswärtige Amt riet angesichts des Corona-Virus an, „nicht zwingende Reisen nach China zu verschieben oder zu unterlassen“. Der Ehemann der Klägerin trat seine Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab, die die Abtretung annahm. Durch ihren Prozessbevollmächtigten forderte der Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung der Anzahlung und Zahlung von Schadensersatz auf. Die geleistete Anzahlung wurde der Klägerin in vollem Umfange erstattet.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, […]


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