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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugentwendung – Herausgabe über Kaufpreiszahlungsbeleg an Kasko-Versicherung

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 94/19 – Urteil vom 02.09.2020

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.10.2019 – Az. 14 O 161/18 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.245 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Entschädigungspflicht des beklagten Versicherers aus einer bei ihm unterhaltenen Fahrzeugversicherung für einen BMW X6, amtl. Kennzeichen …-… … Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Kfz-Versicherung (Stand 01.03.2018) zu Grunde (im Folgenden: AKB). Das nach dem Vorbringen des Klägers im Januar 2018 gekaufte Fahrzeug wurde am 24.04.2018 auf ihn zugelassen und am selben Tag bei der Beklagten versichert. Der Kläger behauptet, unbekannte Täter hätten während seiner Urlaubsabwesenheit im Mai 2018 eine Seitenscheibe des in einer verschlossenen Garage abgestellten BMW eingeschlagen und verschiedene Fahrzeugteile ausgebaut und entwendet. Die Beklagte zweifelt dies an.

In einem Einsatzbericht des in der Diebstahlssache ermittelnden Polizeikommissars M. vom 22.05.2018 ist unter anderem festgehalten, der Wert des Fahrzeugs bei Ankauf durch den Geschädigten habe 22.500 € betragen und dieser habe angegeben, er habe es vor ca. ein bis eineinhalb Monaten bei mobile.de inseriert, sich dann aber entschlossen, es doch nicht zu verkaufen.

Im Rahmen der Leistungsprüfung der Beklagten erklärte der Kläger zunächst, er könne den Kaufvertrag nicht auffinden. Die Beklagte wies ihn mit Schreiben vom 28.05.2018 darauf hin, dass zum Nachweis von Schadensgrund und -höhe auch die Erwerbsmodalitäten zählten. Daraufhin übersandte der Kläger eine Vertragsurkunde vom 16.01.2018, die einen Kaufpreis von 35.000 € auswies. Unter dem 06.06.2018 bat die Beklagte den Kläger um Erläuterung, wieso er mitgeteilt habe, er habe das Fahrzeug vor dem Schadensfall für 26.000 € über mobile.de weiterverkaufen wollen, wenn er selbst es kurz zuvor für 35.000 € erworben habe. Der Kläger antwortete, er sei zum Zeitpunkt der Mitteilung psychisch instabil gewesen und habe sich wohl versprochen; tatsächlich habe er für 37.000 € verkaufen wollen. Mit Schreiben vom 26.06.2018 forderte die Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf die vertraglich festgelegten Aufklärungsoblieg[…]


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