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Bemessung des Schmerzensgeldes bei gravierender Verletzung – Vorteilsausgleich

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OLG München – Az.: 10 U 1722/18 – Urteil vom 09.09.2020 I. Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, ist er der Berufung verlustig. II. Auf die Berufungen beider Parteien vom 23.05.2018 wird das Endurteil des LG Deggendorf vom 26.04.2018 (Az. 33 O 23/15) in Nr. 1. bis 7. abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Schmerzensgeld von 27.600 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.10.2014. 2. Ziffer 2. des Urteils des LG Deggendorf vom 26.04.2018 gerät in Wegfall. 3. Die Beklagte zahlt an den Kläger für die Zeit bis 30.11.2014 weiteren Haushaltsführungsschaden in Höhe von 22.560 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.10.2014. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 29.06.2010 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Die Haftung der Beklagten ist beschränkt auf die Haftungshöchstsumme des ihrer Haftung zu Grunde liegenden Versicherungsvertrages. 5. Die Beklagte zahlt an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 929,75 €. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 20 %, die Beklagte 80 %. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 20 %, die Beklagte 80 %. IV. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführung, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 29.06.2010 bei … G. geltend. Die alleinige Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners steht außer Streit. Beim Unfall wurde die linke Hand des Klägers unter dem umgestürzten Fahrzeug eingequetscht und schwer verletzt. Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger als Langholzfahrer bei der Firma A. beschäftigt und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen von 1196,62 €. Nebenbei war er im Winterdienst bei der Gemeinde G. beschäftigt und erzielte hieraus ein monatliches Durchschnittseinkommen von 311 € netto. Ab November 2011 trat der Kläger eine neue Stelle bei der Gemeinde G. als Gemeindearbeiter in Vollzeit an und erzielte ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1726,12 €. Ab Januar 2013 reduzierte der Kläger seine Arbeitszeit auf Teilzeit. Der Kläger war weiter zum Unfallzeitpunkt Jagdpächter und auf dem Weg zur Reparatur eines Hochsitzes. Seit November 2011 erhält der Kläger 316 € monatliche Rente der Land-und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und ab 2014 weitere Renten. Eine frei verrechenbare Vorschusszahlung wurde in erster Instanz in Höhe von 22….


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