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Bemessung des Schmerzensgeldes bei gravierender Verletzung – Vorteilsausgleich

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OLG München – Az.: 10 U 1722/18 – Urteil vom 09.09.2020

I. Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, ist er der Berufung verlustig.

II. Auf die Berufungen beider Parteien vom 23.05.2018 wird das Endurteil des LG Deggendorf vom 26.04.2018 (Az. 33 O 23/15) in Nr. 1. bis 7. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Schmerzensgeld von 27.600 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.10.2014.

2. Ziffer 2. des Urteils des LG Deggendorf vom 26.04.2018 gerät in Wegfall.

3. Die Beklagte zahlt an den Kläger für die Zeit bis 30.11.2014 weiteren Haushaltsführungsschaden in Höhe von 22.560 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.10.2014.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 29.06.2010 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Die Haftung der Beklagten ist beschränkt auf die Haftungshöchstsumme des ihrer Haftung zu Grunde liegenden Versicherungsvertrages.

5. Die Beklagte zahlt an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 929,75 €.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 20 %, die Beklagte 80 %.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 20 %, die Beklagte 80 %.

IV. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführung, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 29.06.2010 bei … G. geltend. Die alleinige Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners steht außer[…]


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