Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Treppenlift – Lieferung und Montage – Werklieferungsvertrag

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG München II – Az.: 1 O 862/19 – Urteil vom 01.10.2020

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.693,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.03.2019 sowie weitere 805,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.03.2019 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 € vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 10.693,95 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht einen Vergütungsanspruch aus einem Vertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenlifts geltend.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin auf Grundlage des Angebots vom 31.01.2018 (Anlage K1) mit der Lieferung eines Kurventreppenlifts Avantgarde 6000S mit einer individuell gefertigten Schiene inklusive Montage zu einem Preis von 14.818 € brutto. Durch Schreiben vom 01.02.2018 (Anlage K7) widerrief die Beklagte den Auftrag. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass in dem Angebot noch nicht alle Details für sie abgeklärt seien. Nach einem Gespräch mit dem Liftberater der Klägerin, dem Zeugen Rib…, unterschrieb die Beklagte die Konstruktions- und Fertigungszeichnungen des Treppenlifts (vgl. Anl. K3). Mit Schreiben vom 05.02.2018 (Anl. K8) bestätigte die Klägerin der Beklagten die Rücknahme der Auftragsstornierung.

Durch Schreiben vom 26.02.2018 (K 12) teilte die Beklagte mit, den Widerruf vom 01.02.2020 erhalte sie aufrecht, wenn sie kein Stoffmuster vom Florenz Avantgarde Kollektion und kein Ledermuster in Mahagoni bekomme. Mit Schreiben von 03.03.2018 teilte die Beklagte mit, die Zusendung der angeforderten Stoffmuster sei nicht mehr erforderlich, sie bitte um baldigen Einbau (Anlage K13). Die Klägerin bestätigte wiederum die Rücknahme der Auftragsstornierung durch Schreiben von 05.03.2018 (Anlage K 14).

Die Klägerin beabsichtigte, den streitgegenständlichen Lift am 20.03.2018 zu installieren. Als die Beklagte feststellte, dass die Schienen des Treppenlifts nicht zueinander parallel liefen, ließ sie den Einbau des Treppenlifts nicht zu. Durch Schreiben vom 20.03.2018 (Anl. K16) stornierte sie den Auftrag und bestellte stattdessen den Li…. Esprit Air mit nur einer Schiene. Durch Schreiben vom 21.03.2018 (Anl. K18) teilte sie mit, ihren Widerruf vom 01.02.2018 aufrecht zu erhalten. Der Lift verblieb zunächst bei der Beklagten, wurde jedoch zu einem späteren Zeitpunkt von einer Spedition abgeholt.

Die KlÃ[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv