LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 19 Sa 294/20 – Urteil vom 29.09.2020
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.01.2020 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 44 Ca 10530/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über tarifliche Nachtarbeitszuschläge für im Rahmen von Nachtschichten geleistete Arbeitsstunden.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommt der Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie vom 14.05.2007, gültig ab 01.02.2007 (im Folgenden BMTV genannt) zur Anwendung.
Der Manteltarifvertrag enthält in § 4 unter der Überschrift: Mehr-, Schicht-, Wechselschicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit auszugsweise folgende Regelungen:
I. Begriffsbestimmungen
(…)
3. Nachtzeit ist die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr
(…)
II. Vergütung
1. Für die Mehr-, Schicht-, Wechselschicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen:
a) für Mehrarbeit, die in die Tageszeit von 6 bis 22 Uhr fällt 25 v.H. ab der 3. Mehrarbeitsstunde täglich 40 v.H
b) für Nachtarbeit
Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit,
die in die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr fallenv.H. die regelmäßig länger als 14 Tage überwiegend in die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr fallen.20 v.H. sonstige Nachtarbeit 60 v.H. (…)
III. Wechselschichtarbeit
1. Arbeitnehmer in Wechselschichten haben Anspruch auf Schichtfreizeiten Maßgabe folgender Bestimmungen:
Bei Arbeit ab … Schichten Freizeitschicht von … Arbeitstagen
in zweischichtigem Wechsel
(Früh- und Nachmittagsschicht)
(…) (…)
in dreischichtigem Wechsel (Früh-, Nachmittags- und Nachtschicht)
40 1
80 2
120 3
160 4
200 5
(…)“
Die Beklagte zahlte der Klagepartei entsprechend dieser tariflichen Regelung Nachtzuschläge in Höhe von 15 bzw. 20%.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klagepartei die Zahlung weiterer Zuschläge für regelmäßige Nachtarbeit. Sie meint, dass die differenzierende Nachtzuschlagsregelung im MTV gegen Ar[…]