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Bankautomat – Bargeldeinzahlung nicht gebucht – Schadensersatzanspruch

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AG Dortmund – Az.: 425 C 3996/20 – Urteil vom 29.09.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger suchte am 06.01.2020 an einer personell nicht besetzen Sparkassenfiliale der Beklagten einen Bankautomaten auf und zahlte dort Geld ein. Am Ende des Einzahlungsvorganges zeigte das Display einen dem Konto gutzuschreibenden Betrag in Höhe von 1.500 EUR an.  Der Kläger drückte anschließend im Menüfeld auf die Taste „Vorgang beenden“ und erhielt eine Einzahlungsquittung über 1500,00 EUR. Der Geldautomat zeigte während und nach des Einzahlvorganges keine Fehlermeldung an. Der Kläger rief umgehend bei der Hotline der Beklagten an, um den Inhalt des Geldautomaten auf einen etwaigen Mehrbetrag überprüfen zu lassen. Ihm wurde eine Überprüfung zugesagt.

Der Kläger behauptet in den Geldschacht des Einzahlautomaten 60 50-Euro-Scheine, insgesamt also 3.000 EUR eingezahlt zu haben. Er habe einen solchen Betrag von seiner Mutter erhalten. Der Geldautomat habe den Zählvorgang fehlerhaft vorgenommen. Er habe auch nicht gewusst, dass man den Einzahlvorgang abbrechen konnte. Eine entsprechende Taste habe er nicht wahrgenommen. Er habe einen weiteren Einzahlungsvorgang gestartet, um festzustellen, ob der Schacht des Automaten leer gewesen sei. Das sei der Fall gewesen. Er behauptet der Differenzbetrag müsse sich an anderer Stelle in dem Geldautomat der Beklagten befinden. Er ist der Ansicht die Beklagte trage die Beweislast für eine Funktionsfähigkeit ihres Geldautomaten.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 1.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2020 zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts S, T-wall, E, gemäß der Anwaltsrechnung Nr.: #####/#### vom 29.01.2020 in Höhe von 229,08 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der geprüfte Kassenbestand stimme mit dem erfassten Konto-Soll-Bestand des Geldautomaten übe[…]


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