Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenbedarfskündigung – Wohnungsherausgabe im Räumungsrechtsstreit an Vermieter

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Bremen – Az.: 9 C 97/20 – Urteil vom 08.01.2021

1. Der Beklagten wird verurteilt, an die Kläger 1.994,33 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2019 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger fordern Rückzahlung einer Mietkaution.

Der Kläger vermietete den Beklagten mit Vertrag vom 15.07.2015 seine Immobilie N… in 28357 Bremen. Bei Vertragsabschluss leisteten die Kläger ein Deponat in Höhe von 1.960 € an den Beklagten.

Am 27.06.2017 erklärte der Beklagte die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs. Die Kläger akzeptierten die Kündigung nicht.

Der Auszug der Kläger erfolgte im Zuge des am 26.09.2017 eingeleiteten Räumungsrechtsstreits (Az.: 16 C 334/17) vor dem dortigen Termin zur Hauptverhandlung am 27.02.2018. Dieser Umstand wurde dem hiesigen Beklagten mit Schriftsatz vom 29.01.2018 mitgeteilt.

Die Kläger tragen vor, dass der Beklagte nach Beendigung des Mietverhältnisses die Auskehrung des verzinsten Mietdeponats schulde.

Die Kläger beantragen entsprechend dem im Mahnverfahren gestellten Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 1.994,33 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2019 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass ihm ein aufrechenbarer Gegenanspruch in Höhe von 3.510 € zustünde. Da die Kläger seine berechtigte Eigenbedarfskündigung nicht akzeptierten, habe er seinen eigenen Mietvertrag unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist nicht rechtzeitig beenden können. Weil die Kläger im laufenden Räumungsrechtsstreit sang und klanglos auszogen, sei ihm ein erstattungsfähiger Schaden in Gestalt seiner fortlaufenden Mietzinszahlungspflicht, 3 x 1.170 €, entstanden, weil er die Kündigung des eigenen Mietvertrags erst nach dem 29.01.2018 gegenüber seinem Vermieter erklären konnte. Im Räumungsrechtsstreit hätten sich die Kläger ohne erheblichen Gründe verteidigt. Hätten die Kläger dem Beklagten vorab den Auszugstermin benannt, hätte dieser sich darauf einrichten können. Die Kläger übten verbotene Eigenmacht aus, weil ihnen nach der Kündigung kein Recht zum Besitz mehr zugestanden habe.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 03.09.2020 einen Hinweis erteilt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Kl[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv