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Rechtsanwälte Kotz GbR

Personengebundenheit von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen – Parkausweis

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VG Leipzig – Az.: 1 K 1370/19 – Urteil vom 21.10.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten für das Abschleppen ihres Pkw i. H. v. 257,61 Euro.

Am 28.6.2018 parkte der auf die Klägerin zugelassenen Pkw der Marke M…, amtliches Kennzeichen …, um 15:14 Uhr in L… an der M… Straße 3, wobei hinter der Windschutzscheibe eine Parkscheibe, eine Ausnahmegenehmigung für das Befahren der Umweltzone sowie ein oranger Parkausweis (Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen) ausgelegt waren (Bl. 48-49 d. VA). Um 20:58 Uhr wurde das Fahrzeug erneut in der M… Straße festgestellt, diesmal parkend auf Höhe der Hausnummer 5, wobei weder eine Parkscheibe, eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone noch ein oranger Parkausweis sichtbar im Fahrzeug auslagen (Bl. 46-47 d. VA). In dem Zusammenhang bemerkten die Vollzugsbediensteten der Beklagten, dass aus dem Fahrzeug Betriebsmittel austraten. Sie verständigten die Feuerwehr, die ein Leck in der Kraftstoffleitung lokalisierte, dieses mittels Dichtpaste verschloss und die ausgetretenen Betriebsstoffe mithilfe von Bindemittel entsorgte. Unter den Scheibenwischer des Fahrzeugs wurde eine Visitenkarte der Polizei nebst Hinweis geklemmt, wonach das Fahrzeug nicht bewegt werden dürfe, sondern abgeschleppt werden müsse.

Am Folgetag, den 29.6.2018, stellten die Vollzugsbediensteten der Beklagten um 9:01 Uhr und um 11:53 Uhr fest, dass sich das Fahrzeug der Klägerin noch an Ort und Stelle in der M… Straße gegenüber der Hausnummer 10 befand. Der Bereich war durch das Zeichen 314 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – (Parken) nebst Zusatzzeichen … – 31 („mit Parkschein“), Zusatzzeichen 1040 – 30 („9 – 22 h“) sowie Zusatzzeichen …-32 („Bewohner mit Parkausweis … gebührenfrei“) gekennzeichnet. Es war ein Parkscheinautomat aufgestellt. Ein Parkschein oder andere Unterlagen waren im Fahrzeug der Klägerin nicht ausgelegt. Unter dem Scheibenwischer klemmte lediglich das Behördenschreiben des Vortags. Die Vollzugsbediensteten der Beklagten fertigten hierzu Fotos an (Bl. 1-11, 43-45 d. VA) und beauftragten um 11:53 Uhr ein Unternehmen mit dem Abschleppen des Fahrzeugs. Im Abschleppauftrag wurde vermerkt „parkt länger als 3 h ohne Parkschein“ sowie „Umsetzen nicht möglich, weil keine Parkmöglichkeiten“ (Bl. 14 d. VA). Der Abschleppvorgang begann um 12:17 Uhr und endete um 12:21 Uhr. Das Fahrzeug wurde zum Verwahrplatz […]


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