LG Bayreuth – Az.: 22 O 207/20 – Urteil vom 15.10.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 200.010,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie 2020.
Der Kläger betreibt in B. das Hotel „—–“ in Form eines Erlebnisbauernhofs. Für dieses Hotel schloss der Kläger bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung mit der Versicherungsschein-Nr. … und mit Versicherungsbeginn 29.10.2015 und Versicherungsablauf am 21.06.2016 ab (Anlage K 1). Der Vertrag sieht vor, dass er sich stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, wenn die vereinbarte Versicherungsdauer mindestens ein Jahr beträgt und nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Die vereinbarte Tagesentschädigung beträgt für eine Dauer von bis zu 30 Schließungstagen im Grundfall 3.000,- €; in den Saisonmonaten März bis Juli und September bis Oktober beträgt die Tagesentschädigung 6.667,- € für maximal 30 Schließungstage. Der jährliche Versicherungsbeitrag belief sich auf addiert 472,50 €.
Die allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) – AVB-BS – der Beklagten (Anlage K 2) sehen unter anderem folgende Regelungen vor:
„§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […]
2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden [Fettdruck im Orig.], im Infektionsgesetz [sic] in den Paragrafen 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
a) Krankheiten
[Aufzählung]
b) Krankheitserreger
[Aufzählung].“
Weder die neuartige Coronavirus-Krankheit 2019 (Covid-19) noch der diese verursachend[…]