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Rechtsanwälte Kotz GbR

Löschung des Namens in einer Internetbewertung bzw. Löschung der Bewertung

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LG Essen – Az.: 4 O 9/20 – Urteil vom 29.10.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einer Bewertung.

Die Klägerin ist bei der Bäckerei … beschäftigt und ist im … Café in … eingesetzt. Sie ist an diesem Standort die einzige Mitarbeiterin mit ihrem Nachnamen. Die Beklagte ist Suchmaschinenbetreiberin und führt u.a. den Online-Dienst …, auf der sich Unternehmen präsentieren können, indem ein Eintrag über sie mit diversen Informationen über … abrufbar ist. Dort können zugleich Nutzer Bewertungen und Erfahrungsberichte einstellen. Die Beklagte stellt hierfür die Hosting-Plattform.

Im Oktober 2019 veröffentlichte die Nutzerin … T. folgende Rezension über das … Café.

Mit Fax ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2019 forderte die Klägerin unter Fristsetzung auf den 21.11.2019 die Löschung ihres Namens aus der Rezension. Mit weiterem Fax ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.11.2019 forderte sie – nunmehr auch unter Angabe der URL – die Löschung des Namens bis zum 06.12.2019. Am 10.12.2019 beanstandete sie die Rezension auch über das Webformular „Richtlinienverstöße melden“. Die Beklagte reagierte hierauf nicht.

Die Klägerin meint, die Rezension verstoße durch die Namensangabe der Klägerin gegen die DSGVO und die Beklagte sei gem. Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO zur Löschung des Namens verpflichtet. Die Beklagte sei als Betreiberin der … und durch den alleinigen Zugriff auf den Server Verantwortliche i.S.d. DSGVO. Die Datenverarbeitung erfolge durch die Beklagte. Jedenfalls durch die Weigerung der Löschung in Kenntnis des Verstoßes hafte sie gem. § 10 TMG selbst. Die Namensangabe der Klägerin sei auch für die Ausübung des Meinungsäußerungsrechts nicht erforderlich i.S.v. Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO.

Ferner meint sie, ihr stünde auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu. Die Beklagte sei in Kenntnis von der Bewertung spätestens seit dem Schreiben vom 07.11.2019 verantwortlich. Dies gelte, obwohl die Bewertung von dritter Seite abgegeben wurde, weil die Beklagte den Namen trotz der Abmahnung nicht gelöscht habe.

Die Klägerin hat ursprünglich im Klageantrag zu 2) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ab dem 22. November 2019 Schadensersatz in einer noch zu beziffernden Höhe an[…]


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