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Entschädigungsansprüche auf Grund einer Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz

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LG Hannover – Az.: 8 O 4/20 – Urteil vom 20.11.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Gerichtskosten und die Kosten des beklagten Landes zu je 1/13 und ihre eigenen Anwaltskosten jeweils selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Entschädigungsansprüche der Kläger auf Grund einer Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz.

Am 27.03.2020 erließ das beklagte Land unter Berufung auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG die zeitlich befristete Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus (Nds. GVBl. 2020, S. 48ff.). Diese Verordnung enthielt ein in §§ 2, 3 näher geregeltes Kontaktverbot für alle Personen sowie ein in § 5 geregeltes Betriebsverbot für Restaurationsbetriebe; vergleichbare Betriebsverbote für Hotels, Kinos, Zahnarztpraxen und Escape-Rooms enthielt die Verordnung nicht.

In der Folgezeit erließ das beklagte Land auf derselben Rechtsgrundlage weitere Anschlussverordnungen, unter anderem am 17.04.2020 die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus (Nds. GVBl. 2020, S. 74ff.). Gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung hatte jede Person physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu Angehörigen des eigenen Hausstandes gehörten, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung bestimmte, dass u.a. Kinos und Angebote von Freizeitaktivitäten für den Publikumsverkehr geschlossen seien. § 1 Abs. 4 der Verordnung untersagte Hotelbetrieben die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken. Gemäß § 3 Nr. 3 der Verordnung war die Inanspruchnahme dringend erforderlicher zahn-medizinischer Behandlungen zulässig. § 6 Abs. 1 der Verordnung erlaubte für Restaurationsbetriebe nur die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie Außer-Haus-Verkäufe. Die genannten Bestimmungen der Verordnung traten gem. § 13 Satz 1 der Verordnung am 20.04.2020 in Kraft und mit Ablauf des 06.05.2020 außer Kraft.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Verordnung wird auf die Anlage K4 Bezug genommen.

Die Kläger behaupten, dass ihnen während des so genannten ersten Lockdowns finanzielle Einbußen entstanden seien, die jeweils ein Vielfaches der hier im Wege der Teilklage geltend gemachten[…]


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