Wenn zwei erwachsene Menschen eine Lebensgemeinschaft auseinanderdividieren und von der Trennung auch noch Kinder betroffen sind, so muss der Lebensunterhalt für die Kinder natürlich auch nach der Trennung weiterhin gewährleistet werden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Unterhaltspflicht für denjenigen Elternpart ins Leben gerufen, bei dem die Kinder nach der Trennung ihren Lebensmittelpunkt nicht haben. Die Unterhaltsfrage war in der Vergangenheit stets ein Streitpunkt, weshalb die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ ins Leben gerufen wurde. Auf der Grundlage dieser Düsseldorfer Tabelle soll sichergestellt werden, dass der Lebensbedarf der Kinder durch die Unterhaltszahlungen gedeckt werden kann.
Die Düsseldorfer Tabelle besitzt nicht die Eigenschaft einer Gesetzeskraft, sie ist vielmehr als eine reine Richtlinie zu betrachten. Dementsprechend ist sie auch nur ein Hilfsmittel für die Feststellung der Unterhaltszahlung unter Berücksichtigung von weitergehenden Beurteilungen sowie auch Angemessenheitskontrollen.
(Symbolfoto: orig.: Von Gajus/Shutterstock.com)In der gängigen Praxis gibt es gerade in der außergerichtlichen Praxis nur zu häufig Probleme im Zusammenhang mit den Beurteilungen sowie Angemessenheitskontrollen. Dies begründet sich daher, dass es auch verschiedene Unterhaltsmodelle gibt. Ein gutes Beispiel hierfür ist das sogenannte Wechselmodell, welches gerade im Zusammenhang mit dem Betreuungs- sowie Barunterhalt nicht selten Probleme mit sich bringt. Die Düsseldorfer Tabelle gibt dabei jedoch einen guten Überblick über den Unterhaltsbedarf eines Kindes auf monatlicher Basis, allerdings sind die in der Düsseldorfer Tabelle angegebenen Werte nicht als Zahlbeträge zu betrachten.
Mit dem 01.01.2021 wurde die Düsseldorfer Tabelle aktualisiert. Im Rahmen dieser Aktualisierung wurden auch die „Hammer Unterhaltsleitlinien“ berücksichtigt, welche durchaus Änderungen mit sich brachten. Diese Änderungen betreffen vor allen Dingen die Bedarfssätze von minderjährigen sowie auch volljährigen Kindern. An dem Grundwesen der Düsseldorfer Tabelle als Hilfsmittel sowie auch Richtlinie zur Bemessung eines angemessenen Unterhalts gem. § 1610 Bürgerliches Gesetzbuch hat sich jedoch nicht[…]