LG Essen – Az.: 18 O 180/20 – Urteil vom 11.11.2020
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Klägerin begehrt Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.
Die Parteien sind ab dem 01.01.2018 über einen Versicherungsvertrag über eine „I Police“ mit der Vers.-Nr. …, in dem auch eine Betriebsschließungsversicherung enthalten ist, verbunden. Im Rahmen dieser Versicherung ist die Klägerin u. a. gegen eine Schließung ihrer Restaurants „G“, „N“ und das vom Geschäftsführer der Klägerin geführte Restaurant „E“, alle in F, versichert.
Im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung war als Höchstersatzleistung je Versicherungsfall eine Tagesentschädigung i.H.v. 6.000,00 EUR pro Tag bei einer Haftzeit von 60 Tagen und einem Selbstbehalt von zwei Arbeitstagen vereinbart. Für den Warenschaden war eine Höchstersatzleistung von 30.000,00 EUR bei einem Selbstbehalt je Versicherungsfall von 500 EUR vereinbart
In Ziff. 1.1 der Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB) heißt es: „Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des […] (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebs oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt.“
Ziff. 1.2 der AVB lautet: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
a) Krankheiten
– […]
b) Krankheitserreger
– […]“
Weder die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) noch der Krankheitserreger Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) werden in den Versicherungsbedingungen genannt.
In Ziff. 2.1 der AVB ist geregelt, dass der Versicherer im Falle einer Schließung den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer ersetzt, jedoch Tage an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen worden wäre, nicht als Schließungstage zählen.
Wegen der weit[…]