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Grundsteuer – Voraussetzungen einer Stundung

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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 MB 6/20 – Beschluss vom 03.12.2020

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer – vom 28. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 5.340,99 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2020 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

Die Antragstellerinnen haben den für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO (es handelt sich um ein Verpflichtungsbegehren) erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Den Antragstellerinnen ist nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Grundsteuer B für das Jahr 2014 über einen Betrag in Höhe von 16.775,44 € (Antragstellerin zu 1) und in Höhe von 2598,19 € nebst Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 48,15 € (Antragstellerin zu 2), jeweils aus den bestandskräftigen Bescheiden vom 24. März 2017 und 5. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides jeweils vom 8. Juli 2019 zu stunden (Anträge zu 1. und 2) [1] und deshalb auch nicht die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesen Bescheiden zu gewähren (Antrag zu 3) [2] und dies auch nicht, soweit die Anträge auf Stundung und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Beschwerdeverfahren auf die Corona-Pandemie gestützt werden [3].

(Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com)

1. Gemäß § 222 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner darstellen würde (a) und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint (b).

a. Die Antragsstellerinnen haben schon nicht glaubhaft gemacht, dass die Entrichtung der Grundsteuer B 2014 eine erhebliche Härte, das heißt ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten, für sie bedeutet. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausg[…]


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