LG Köln – Az.: 20 O 194/20 – Urteil vom 09.12.2020
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger betreibt ein Wirtshaus in C. Er unterhält bei der Beklagten eine sogenannte „I All Inclusive Police“. Danach sind u. a. Betriebs-und Berufshaftpflichtrisiken, Umwelthaftpflichtrisiken, Geschäftsinhalt- und Ertragsausfallrisiken als versicherte Risiken genannt, ebenso eine Elektronik- und Betriebsschließungsversicherung. Auf den vorgelegten Versicherungsschein vom 27.3.2019 (Anlagenheft Kläger) wird Bezug genommen. Der Versicherungsschein nennt als Vertragsgrundlagen den Antrag, gesetzliche Bestimmungen, die nachfolgend vereinbarten Informationen, Mitteilungen, Besonderen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Bestimmungen im Versicherungsschein. Der Versicherungsschein führt zu den versicherten Risiken aus, diese bestünden auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und nachfolgenden Bestimmungen, wobei zur Betriebsschließung ausgeführt ist: „Betriebsschließungsversicherung für die Betriebsschließung infolge einer Seuchengefahr für Schließungsschäden bzw. für Warenschäden.“
Die Leistungsübersicht zur Betriebsschließungsversicherung nennt unter der Überschrift „Höchstersatzleistung je Versicherungsfall“ eine Haftzeit von 60 Tagen und einer Tagesentschädigung von 3000 EUR. Ferner ist ein Selbstbehalt je Versicherungsfall von zwei Arbeitstagen vorgesehen. Dem Vertrag liegen als Versicherungsbedingungen die BL-AIHG 1607, Stand 1.7.2016, zugrunde. Diese Versicherungsbedingungen (im folgenden AVB) lauten in
Ziffer 1.1
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz- IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt;
Tätigkeitsverbote gegensätzlicher Betriebsangehöriger eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
(….)
Ziffer 1.2.
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten K[…]