OLG Karlsruhe – Az.: 5 UF 174/19 – Beschluss vom 29.12.2020
1. Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Singen vom 15.07.2019 abgeändert und in Ziffer 1 bis 3 des Tenors wie folgt neu gefasst:
Die Anträge der Antragstellerin werden abgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.751 € festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens sind Ausgleichsansprüche nach der Scheidung.
Die am … 1951 geborene Antragstellerin und der am …1942 geborene Antragsgegner heirateten am 10.08.1972. Sie trennten sich am 01.10.1986. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner in dem Verfahren 2 F x/93 des Amtsgerichts – Familiengericht – Singen am 30.03.1993 zugestellt und die Ehe mit Urteil vom 21.12.1993 rechtskräftig geschieden. Zugleich wurde festgestellt, dass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfindet, da in der Ehezeit vom 01.08.1972 bis zum 28.02.1993 die Antragstellerin zwar im Inland Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Baden in Höhe von monatlich 219,44 DM erworben hatte, der Antragsgegner jedoch ausschließlich Anrechte in der Schweiz, die die Anrechte der Antragstellerin übersteigen. Insoweit wurde der Antragstellerin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Nach der Scheidung zahlte der Antragsgegner der Antragstellerin für die Dauer von maximal zwei Jahren Unterhalt. Die Antragstellerin heiratete im August 1994 erneut, die Ehe wurde im Jahr 2002 geschieden.
Am 30.11.2007 stellte die Antragstellerin beim Familiengericht Singen gegenüber der Rechtspflegerin folgenden Antrag:
Hiermit beantrage ich die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Der Antragsgegner ist zur Zahlung einer Abfindung aufgrund der während der Ehezeit werthöheren erworbenen ausländischen Rentenanwartschaften zu verpflichten.
Begründung:
Der Antragsgegner wird am … 2007 65 Jahre alt und wird dann Rente beziehen. Außerdem wird der Antragsgegner als Grenzgänger zusätzlich eine Einmalzahlung als zweites Standbein erhalten, die ebenfalls ausgleichspflichtig ist.
Ich bin derzeit 56 Jahre alt. Ich beantrage ausdrücklich die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung und keine monatliche Rente, da nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund in R. erklärt wurde, dass bei Versterben des Verpflichteten kein weiterer Anspruch auf monatliche Rente b[…]