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Corona Verordnung – Absonderungspflicht für Einreisende aus Risikogebieten – Außervollzugsetzung

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 2046/20.NE – Beschluss vom 07.01.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Motorschiffs, das im Hafen ………..liegt. Er beabsichtigt dorthin zu reisen, um das Schiff winterfest zu machen. Er begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung von § 4 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika sowie anderen Staaten, die als Risikogebiet eingestuft sind vom 20. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1138b) in der zuletzt durch die Verordnung vom 4. Januar 2021 (GV. NRW S. 2a) geänderten Fassung (Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO).

Diese Vorschrift lautet:

§ 4

Einreisende aus anderen Risikogebieten

(1) Alle Personen, die nach Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem anderen Risikogebiet als dem Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland oder der Republik Südafrika aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich entsprechend § 1 Absatz 1 abzusondern, wenn sie sich nicht höchstens 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen oder unterzogen haben (Einreisetestung). Soweit eine Testmöglichkeit nicht unmittelbar am Ort der Einreise verfügbar ist, kann der Test innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden. Bis zur Vornahme des Testes ist der Kontakt mit anderen Personen außerhalb des eigenen Hausstandes soweit wie möglich zu unterlassen. Die Pflichten zur Vorlage eines Testnachweises auf der Grundlage der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 4. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 V1) des Bundesministeriums für Gesundheit bleiben unberührt.

(1a) Unterbleibt die Einreisetestung wird die einzuhaltende Absonderung durch das negative Ergebnis eines später vorgenommenen Tests beendet (Freitestung), der jederzeit nach der Einreise erfolgen kann.

(2) Risikogebiet im Sinne von Absatz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages[…]


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