Was tun, wenn der Vormieter nicht auszieht?
Wenn zwischen einem Vermieter und einem Mieter ein Mietvertrag abgeschlossen wird, so begründet sich hieraus ein Mietvertragsverhältnis mit entsprechenden Ansprüchen beider Vertragsparteien. Sofern das Mietobjekt, welches Gegenstand dieses Mietvertragsverhältnisses ist, bezugsfrei zur Verfügung gestellt werden kann gibt es bei dem Mietvertragsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem neuen Mieter auch gar keine Problematik. Problematisch jedoch wird es, wenn das Mietobjekt eben nicht frei ist und von dem alten Mieter noch bewohnt wird. Dies stellt eine gänzlich neue Situation dar, welche sowohl für den Vermieter als auch für den neuen Mieter nicht gänzlich unproblematisch ist. Fakt ist jedoch, dass sowohl der Vermieter als auch der Mieter gleichermaßen Ansprüche haben, die jedoch auf unterschiedliche Art geltend gemacht werden müssen. In der gängigen Praxis wird sich dies nicht ohne einen erfahrenen Rechtsanwalt für Mietrecht realisieren lassen. Wir verfügen diesbezüglich über sehr viel Erfahrung und können zur Seite stehen.
Das Mietvertragsverhältnis zwischen dem neuen Mieter und dem Vermieter stellt rechtlich betrachtet ein unabhängiges Rechtsverhältnis dar. Dementsprechend hat der Vermieter zu Mietbeginn auch dafür Sorge zu tragen, dass das Mietobjekt frei bezugsfertig für den Mieter ist und entsprechend des Mietvertrages auch genutzt werden kann.
(Symbolfoto: Von ChameleonsEye/Shutterstock.com)Der gängigste Grund, warum ein Mietobjekt zu dem Zeitpunkt des Mietvertragsbeginns nicht bezugsfertig ist, liegt darin, dass ein Vormieter das Mietobjekt noch nicht geräumt hat. Natürlich ist es nun so, dass der Vermieter das Mietobjekt für den neuen Mieter noch nicht zu dem vereinbarten Vertragszeitraum zur Verfügung stellen kann. In der gängigen Praxis hat dies durchaus Auswirkungen auf den neuen Mieter, da dieser in der Regel seinen vorab genutzten Wohnraum bereits gekündigt hat. Viele Mieter tragen sich dann mit den Sorgen herum, dass diese aus dem alten Wohnraum ausziehen müssen und keinen neuen Wohnraum zur Verfügung haben. Diese Sorge ist jedoch unbegründet, denn der Mieter hat aus dem Mietvertrag heraus gegenüber seinem neuen Vermieter auch Ansprüche.
G[…]