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Bußgeldverfahren – Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt gerechtfertigt

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AG Trier – Az.: 35a OWi 58/20 – Beschluss vom 08.12.2020

In dem Bußgeldverfahren wegen Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht Trier am 08.12.2020 beschlossen:

1. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18.11.2020 wird der Kostenfestsetzungsbescheid der pp. vom 04.11.2020 aufgehoben. Die Gebühren und

Auslagen werden auf 557,78 € festgesetzt.

2. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die insoweit notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Die Betroffene wendet sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbescheid der nachfolgend: Bußgeldbehörde) vom 04.11.2020.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 21.10.2020 wurde der Kostenbescheid pp. vom 05.10.2020 aufgehoben und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 27.10.2020 bezifferte die Verteidigerin des Betroffenen ihre Gebühren und Auslagen wie folgt:

Tätigkeit im Bußgeldverfahren

1) Grundgebühr, § 14RVG i. V. m. Nr. 5100 VV RVG: 100,00 €

2) Verfahrensgebühr, § 14 RVG i. V. m. Nr. 5101 VV RVG: 160,00 €

3) Dokumentenpauschale (21 Kopien an EA), § 14 RVG i. V. m. Nr. 7000 la RVG: 10,50 €

4) Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 €

5) Umsatzsteuer, Nr. 7008 RVG: 336,98 €

6. Akteneinsichtsgebühr vom 04.07.2018: 12,00 €

Summe: 348,98 €

II. Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren / Antrag auf gerichtliche Entscheidung

1) Verfahrensgebühr, § 14 RVG i. V. m. Nr. 510 VV RVG: 160,00 €

2) Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 €

3) Umsatzsteuer: 28,80 €

Summe: 208,80

Gesamtbetrag: 557,78 €

Die Bußgeldbehörde setzte in dem hier angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid vom 04.11.2020, der Verteidigerin zugestellt am 05.11.2020, Auslagen und Gebühren in Höhe von 198,18 € fest und lehnte den weitergehenden Antrag ab.

Dem mit Schriftsatz vom 18.11.2020, eingegangenen am 18.11.2020, gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung half die Bußgeldbehörde nicht ab.

Der Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig gemäß §§ 108 Abs. 1 Nr. 3, 62 OWiG. Insbesondere wahrt er die zweiwöchige Frist des § 108 Abs. 1 Satz 2 OWiG.

Der Antrag hat auch in der Sache weit überwiegend Erfolg.

Die Bußgeldbehörde hat die seitens der Verteidigerin beantragte Auslagen- und Gebührenfestsetzung bei der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG sowie der Verfahrensgebühr nach Nr.5103 VV RVG zu Unrecht gekürzt.

Nach den in §[…]


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