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Mietvertragskündigung wegen Nichtzahlung von Heizkostenvorschüssen

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AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 19 C 28/10 – Urteil vom 17.12.2010

1. Der Beklagte wird verurteilt, die im Hause E Straße Berlin, Vorderhaus, 2. Obergeschoss rechts gelegene Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Korridor, Toilette mit Bad und Kellerraum geräumt an die Klägerin herauszugeben.

2. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 28. Februar 2011 gewährt.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 69,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10. 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.700,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Räumung und Herausgabe einer Wohnung sowie eine Mieterhöhung wegen Modernisierung.

Die Klägerin ist seit dem 29. Oktober 2003 im Grundbuch von Luisenstadt als Eigentümerin des Erbbaurechts eingetragen. Der Beklagte ist seit 1972 Mieter der streitgegenständlichen Wohnung.

(Symbolfoto: Von MLIN/Shutterstock.com)

Der Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin (62 S 361/07) vom 11. Februar 2008 zur Duldung des Anschlusses seiner Wohnung an die Fernwärme verurteilt. Am 5. März 2008 erfolgte der entsprechende Anschluss an die Fernwärme. Mit Schreiben vom 11. März 2008 verlangte die Klägerin von dem Beklagten einen monatlichen Heizkostenvorschuss in Höhe von 70,00 Euro. Für die Monate März 2008 bis April 2009 leistete der Beklagte keine Zahlungen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Mai 2008 ließ der Beklagte die Zahlung eines Heizkostenvorschusses von 50,00 € monatlich ankündigen. Der Bescheid des JobCenters Berlin Friedrichshain-Kreuzberg vom 28. Oktober 2008 (Bl. 42 d.A.) wies als Kosten für Unterkunft und Heizung einen Betrag von 302,81 € aus. Dieser Betrag ist jedoch nicht unmittelbar an die Klägerin gezahlt worden. Vielmehr hat das JobCenter nach wie vor die ursprüngliche Bruttokaltmiete von 252,81 € an die Klägerin überwiesen und die 50,00 € für die Heizkostenv[…]


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