LG Itzehoe – Az.: 9 S 23/10 – Urteil vom 17.12.2010
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über eine Betriebskostennachforderung und die Feststellung, dass eine erhöhte monatliche Betriebskostenvorauszahlung geschuldet wird.
Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen, auf die die Kammer Bezug nimmt (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):
Durch schriftlichen Mietvertrag vom 9. August 1995 mietete der Beklagte von der … Hausverwaltung die Wohnung im zweiten Obergeschoss des Hauses … in … Nach § 4 des Mietvertrages hatte der Beklagte auf die sogenannten kalten Betriebskosten zunächst eine monatliche Vorauszahlung von 145,00 DM (entsprechend 84,14 Euro) zu leisten. Zusätzlich hatte er Vorauszahlungen auf die Heizkosten von monatlich 60,00 DM (entsprechend 30,68 Euro) zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Kopie (Bl. 5 ff. d. Gerichtsakten) Bezug genommen.
Das Gebäude in der … wird gemeinsam mit dem Nachbargebäude … beheizt. Beide Gebäude haben einen gemeinsam bewirtschafteten Garten. Auch der anfallende Abfall wird gemeinschaftlich entsorgt.
Die Grundsteuer berechnet die zuständige Stadt … dagegen für jede Wohnung des Gebäudes einzeln durch entsprechenden Bescheid.
Die Gesamtfläche der beiden Gebäude zusammen beträgt 1.334,63 qm. Die Gesamtfläche des Gebäudes … allein beträgt 666,14 qm. Die vom Beklagten gemietete Wohnung hat eine Größe von 62,38 qm.
Zwischenzeitlich erwarb die Klägerin die an den Beklagten vermietete Wohnung.
Mit Schreiben vom 28. November 2008 rechnete die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Nebenkosten für das Kalenderjahr 2007 ab. Die Abrechnung endete auf einen nachzuzahlenden Betrag von 594,98 Euro für die sogenannten kalten Betriebskosten und 437,21 Euro für die Heizkosten. Zugleich forderte die Klägerin den Beklagten auf, ab 1. Februar 2009 eine um 40,32 Euro auf 71,00 Euro erhöhte Vorauszahlung auf die Heizkosten und eine um 55,87 Euro auf 130,00 Euro erhöhte Vorauszahlung auf die kalten Betriebskosten zu leisten. Wegen der Ein[…]