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Verkehrsunfall – Schmerzensgeldes bei Knieverletzung mit Dauerfolgen

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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 U 69/10 – Urteil vom 23.12.2010

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.06.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 15.000, – EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 9.000, – EUR seit dem 13.06.2008 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden – letztere soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung am 12.05.2010 entstehen – aus dem Unfall vom 23.04.2007 auf der A. Straße, B., zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

3. Die Beklagten werden des Weiteren als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 371,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2008 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten wegen der bei dem Verkehrsunfall am 23.04.2007 in B. erlittenen Verletzungen – über die bereits vorprozessual gezahlten 4.000, – EUR hinaus – ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 15.000, – EUR zu.

1. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten dem Grunde nach gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 S. 2 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 840 Abs. 1 BGB steht zwischen den Parteien außer Streit. Als der Beklagte zu 1. am 23.04.2007 gegen 18:10 Uhr mit dem Pkw Opel Corsa, amtl. Kennzeichen …, aus Richtung J. kommend von der A. Straße nach links in den B. weg einbiegen wollte, übersah er die auf dem Radweg mit dem Fahrrad in entgegengesetzter Richtung herannahende Klägerin, so dass es zu einem Zusammenstoß zwischen den beiden Verkehrsteilnehmern kam. Neben dem Beklagten zu 1. als Fahrer haben der Klägerin auch die Beklagte zu 2. als Halterin und die Beklagte zu 3. als Haftpflichtversicherung des Pkw Opel Corsa für die entstandenen Schäden einzustehen.


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