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Verkehrssicherungspflicht – Anforderungen an die Räum- und Streupflicht bei Geh- und Überwegen

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OLG Jena – Az.: 4 U 610/10 – Beschluss vom 22.12.2010

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 15.06.2010 – 3 O 1316/09 (486) – durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11.01.11.
Gründe
Die Berufung (der Klägerin) hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu; erforderlich ist auch keine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz1 Nr. 1 – 3 ZPO).

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Schadensersatzklage der Klägerin wegen ihres Sturzes am 23. 01. 2006 in Folge von Glätte abgewiesen. Ob dem Landgericht im Einzelnen beizupflichten ist, dass im gegebenen Fall an der behaupteten Unfallstelle keine Räum- und Streupflicht bestanden hat, kann letztlich dahingestellt bleiben (das Landgericht hat hierzu den Klägervortrag als wahr unterstellt, aber keinen Beweis erhoben). In jedem Fall scheidet eine Haftung der Beklagten (auch) aus dem Gesichtspunkt des überwiegenden Mit- bzw. Alleinverschuldens der Klägerin aus.

(Symbolfoto: Von ND700/Shutterstock.com)

Der erkennende Senat hat im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung für die aus § 49 Abs. 3 ThürStrG abzuleitende Räum- und Streupflicht auf Gehwegen im innerörtlichen Bereich folgende Grundsätze aufgestellt (vgl. dazu grundlegend OLG Jena v. 09.03.2005, juris mit weiteren Hinweisen; OLG Jena Beschl. v. 23.12.2009, 4 U 779/09):

Die Verpflichtung, innerörtliche Gehwege und Überwege für Fußgänger von Schnee und Eis zu räumen, besteht zunächst nicht uneingeschränkt; sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, ausgehend von der (jeweiligen) Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Schon hieraus folgt – wie bei der Verkehrssicherungspflicht ganz allgemein – dass maßgeblich darauf abzustellen ist, ob die Fußgänger bei vernünftiger Sicherheitserwartung mit der Sicherung des Gehwegs rechnen durfte[…]


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