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Schadensersatz – unterbliebene Grundstückskaufpreiszahlung an Verkäufer

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OLG München – Az.: 1 U 4559/10 – Beschluss vom 28.12.2010

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 08.09.2010 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu wird binnen 3 Wochen ab Zugang Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

II.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 21.12.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
A.

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass dem Kläger durch die Pflichtverletzung des Beklagten kein Schaden entstanden ist. Diese hatte lediglich zur Folge, dass der verfügbare Restkaufpreis nicht auf ein der gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis des Klägers und der Streithelferin obliegendes Konto gegangen ist. Dadurch ist dem Kläger jedoch kein Nachteil erwachsen. Wie vom Landgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1998, 1482) dargelegt, hätte der Restkaufpreis dem Kläger und der Streithelferin als Gemeinschaft nach Bruchteilen gemäß §§ 741 ff. BGB zugestanden. Damit konnte jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB). Damit hätte die Streithelferin, da gemäß § 752 BGB Teilung in Natur zu erfolgen hat, jederzeit vom Kläger die sofortige Auszahlung des ihr zustehenden hälftigen Guthabens verlangen können. Dem hätte der Kläger nur durch Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 742 BGB entgegengetreten können.

Der Kläger kann jedoch, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat, jedenfalls nicht beweisen, was er wegen der gesetzlichen Vermutung des § 742 BGB jedoch müsste, dass zwischen ihm und der Streithelferin vereinbart war, dass mit dem Erlös, wenn das Grundstück jemals verkauft werden sollte, das Darlehen der Mutter des Klägers bedient werden soll. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht, wie der Kläger in der Berufungsbegründung vom 09.12.2010 pauschal behauptet, falsch, sondern vielmehr überzeugend und vernünftig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Seite 6 des Urteils des Landgerichts verwiesen.

Dem Landgericht ist auch darin beizupflichten, dass selbst für den Fall, dass ein überwiegender Teil des Kaufpreises zur Tilgung von Forderungen gegen die Streithelferin Verwendung gefunden hätte, dies jedenfalls kein so gewichtiges Indiz für die vom Kläger behauptete vereinbarte Verteilung des Restkaufpreises wäre, dass diese nunmehr als bewiesen angesehen werden könnte. Im Übrigen belegt die von der Berufung in diesem Zusammenhang […]


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