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Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung – Begriff der Arbeits- und der Berufsunfähigkeit

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OLG Frankfurt – Az.: 25 U 110/09 – Urteil vom 22.12.2010

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 7. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer sogenannten Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung, die sie bei der Beklagten im Rahmen eines von ihr mit der A-Bank AG im Dezember 2004 geschlossenen Darlehensvertrages abgeschlossen hatte, auf Erbringung von Versicherungsleistungen in Anspruch.

Im März 2007 valutierte das Darlehen in Höhe von 4.125,10 €, wobei die Klägerin ab 15.03.2007 noch 35 monatliche Raten à 117,86 € zur Tilgung des ihr gewährten Darlehens zu zahlen hatte. Der Sollstand ihres Girokontos bei der Bank betrug 362,86 €.

Die Klägerin hat die Beklagte mit der Begründung, sie leide an einer Asthma bronchiale und sei deshalb seit dem ….07.2005 nicht nur dauerhaft erkrankt, sondern insgesamt auch berufsunfähig, nämlich außerstande, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin in einem Samenzuchtbetrieb auszuüben, unter anderem auf Zahlung von 4.478,96 € bzw. einer Arbeitsunfähigkeitsrente in Höhe von 117,85 € in Anspruch genommen. Hierzu hat sie die Auffassung vertreten, der Versicherungsfall sei eingetreten.

Im Übrigen wird hinsichtlich des diesem Rechtstreit zugrundeliegenden Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil vom 07.07.2009 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Durch dieses Urteil hat das Landgericht die Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung angeführt, die Klägerin habe nicht den Nachweis geführt, dass sie entsprechend den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, die Vertragsinhalt geworden seien, während der Dauer der Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung infolge eines Asthma bronchiale arbeitsunfähig erkrankt sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Weiterverfolgung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge dessen Abänderung begehrt. Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen an, entgegen der Auffassung des Landgerichts liege bei ihr Berufsunfähigkeit seit Antragstellung vor.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beruft sich, wie schon im ersten Rechtszug, unter anderem darauf, dass Ansprüche der Klägerin auf Erbringung von[…]


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