LG Karlsruhe – Az.: 1 S 107/10 – Urteil vom 22.12.2010
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 01.06.2010 – 6 C 25/09 – unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 1.147,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.11.2008 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 155,29 an vorgerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.06.2009 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin zu 43 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 57 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2. 313 a ZPO):
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1 und ihrer Haftpflichtversicherung, der Beklagten zu 2, Ersatz für die Schäden, die ihr infolge eines Verkehrsunfalls am 03.11.2008 entstanden sind. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von EUR 1.770,16 stattgegeben. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgen, soweit sie in der Hauptsache zur Zahlung eines höheren Betrags als EUR 1.147,97 sowie höherer vorprozessual angefallener Rechtsanwaltskosten als EUR 155,29 verurteilt worden sind.
II.
Die Berufung der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 03.11.2008 lediglich ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 1.147,97 zu (§§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG).
1.
Der Klägerin kann von den Beklagten die Hälfte der ihr bei dem Unfall entstandenen Schäden ersetzt verlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Unfall in gleichem Maße von beiden Parteien verursacht worden.
Zu Lasten der Klägerin ist davon auszugehen, dass ihr Ehemann als Fahrer ihres Fahrzeugs erheblich zu dem Unfall beigetragen hat, weil er gegen die ihm obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten verstoßen hat, als er vom Tankstellengelände auf die Straße gefahren ist.