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Verhaltensbedingte Kündigung – unwirksam bei fehlender Abmahnung

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 15 Sa 1992/10 – Urteil vom 05.01.2011

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.08.2010 – 28 Ca 9707/10 – abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 15.06.2010 zum 30.09.2010 beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Service-Techniker weiter zu beschäftigen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung vom 15. Juni 2010 und den vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch.

Der Kläger war seit dem 1. Juli 2002 bei der Beklagten als Service-Techniker gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.800,– € beschäftigt. Die Beklagte vertreibt und wartet Druckmaschinen.

Am 15. Juni 2010 fand auf Veranlassung des Klägers ein Personalgespräch statt, an dem der Geschäftsführer der Beklagten und der Vorgesetzte des Klägers, Herr L., teilnahmen. Hierbei ging es u. a. um atmosphärische Störungen im Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten. Nach einem längeren Gespräch fand auf Veranlassung der Beklagtenvertreter eine Unterbrechung statt, wobei der Zeitraum der Pause zwischen den Parteien streitig ist. Danach übergaben diese das Kündigungsschreiben vom 15. Juni 2010 (Bl. 3 d. A.) und den Text einer Vereinbarung (Bl. 39 d. A.). Dieser lautet:

„Vereinbarung

(zwischen Kläger und Beklagten)

anlässlich des Ausscheidens per 30.09.2010.

1. Das zwischen der Gesellschaft und Herrn V. bestehende Anstellungsverhältnis endet gemäß Kündigung vom 15.06.2010 zum 30.09.2010.“

In vier weiteren Punkten waren u. a. Regelungen zur Freistellung und zur Rückgabe des Dienstwagens enthalten. Der Kläger hat diese Vereinbarung ebenfalls unterschrieben.

Mit der am 23. Juni 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 1. Juli 2010 zugestellten Klage setzt der Kläger sich gegen die Kündigung zur Wehr.

Er hat behauptet, das Gespräch am 15. Juni 2010 habe nur ca. 5 Minuten gedauert. Man habe ihm erklärt, eine Unterzeichnung der Vereinbarung sei notwendig, um offene Formalitäten zu regeln. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, in Ziffer 1 der Vereinbarung läge nur eine Tatsachenerklärung.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverh[…]


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