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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten bei Bagatellschaden

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AG Anklam – Az.: 7 C 131/10 – Urteil vom 04.01.2011

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 417,27 € festgesetzt.
Gründe
1. Von der Darstellung des Tatbestandes wurde nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten anlässlich des Unfalles vom 15.09.2009.

Die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Die Parteien sind nur hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten von 417,27 € unterschiedlicher Rechtsansicht.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und nach § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist.

Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Dabei ist jedoch nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen – wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs – ausgereicht hätten.

Danach kann die Klägerin nicht die Erstattung der Gutachterkosten verlangen. Denn der Unfall geschah am 15.09.2009. In Auftrag wurde das Gutachten erst am 07.12.2009 gegeben. Das Gericht vermag nicht nachzuvollziehen, warum drei Monate nach dem ursprünglichen Unfall und zwei Monate nach einem darauffolg[…]


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