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Verkehrsunfallhaftung – Umsetzen eines den Weg versperrenden Rettungswagens

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LG Aachen – Az.: 5 S 220/10 – Beschluss vom 12.01.2011

In dem Rechtsstreit beabsichtigt die Kammer, die Berufung gemäß § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht die von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen. Auf die zutreffenden und durch das Berufungsvorbringen nicht entkräfteten Gründe der angefochtenen Entscheidung kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen gibt lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:

Entgegen der mit der Berufungsbegründung geäußerten Ansicht der Klägerin hat das Amtsgericht den Begriff „durch den Gebrauch des Fahrzeuges“ im Sinne des § 10 AKB keineswegs zu eng und damit fehlerhaft ausgelegt. Wie bereits mit dem angefochtenen Urteil unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. statt vieler nur: BGH, NJW 1980, 2525) zutreffend ausgeführt, ist für die Fälle, in denen – wie vorliegend der Fall – die Gefahr nicht unmittelbar vom Fahrzeug ausgeht, sondern von einer Person, die mit dem Fahrzeug in Zusammenhang steht, schon deshalb eine enge Auslegung des Begriffs „durch den Gebrauch“ geboten, weil andernfalls das Haftungsrisiko des Versicherers schwer zu kalkulieren wäre. Eine wesentliche Ausweitung des Versicherungsschutzes nach § 10 AKB über die unmittelbar vom Fahrzeug körperlich ausgehende Gefahr hinaus würde den Zweck der Bestimmung überschreiten.

Daraus folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) zufolge, dass in den Fällen, in denen – wie hier – nur ein Gebrauch des Fahrzeuges durch den Fahrer als solchen in Frage steht, auf die typische Tätigkeit und die vom Gesetz vorgeschriebenen Pflichten des Fahrers eines Kraftfahrzeuges entscheidend abzustellen ist. Wenn seine Handlungen der vom Gebrauch des Fahrzeuges ausgehenden Gefahr hinzugerechnet werden sollen, so müssen dies typische Fahrerhandlungen sein. Der Begriff des Fahrers ist in diesem Zusammenhang wiederum dahin definiert, dass der Kraftfahrer eine nach der Verkehrsauffassung in seinen Aufgabenkreis hineinfallende Tätigkeit in Zusammenhang mit einer von ihm als Lenker des Fahrzeuges durchzuführenden oder durchgeführten Fahrt vornimmt. Eine typische Fahrerhandlung liegt danach nur vor, wenn sie in den gesetzlichen oder durch die Verkehrsauffassung bestimmten Aufgabenkreis eines Kraftfahrers fällt und in Zusammenhang mit einer bestimmten Fahrt geschieht (BGH, NJW 1980, 2325).


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