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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Haftpflichtversicherung – Beendigung vorläufigen Deckungsschutzes

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AG Bremen – Az.: 4 C 0332/10 – Urteil vom 11.01.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet und abzuweisen.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten € 137,83 nebst Zinsen zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus einem Auftrag über vorläufigen Deckungsschutz. Denn gemäß § 52 Abs. 2 i. V.m. Abs. 1 VVG bestand für den hier streitigen Zeitraum vom 09.02. bis 17.04.2009, für den die Klägerin Prämienzahlung verlangt, insoweit schon kein Vertrag.

Nach § 52 Abs. 2 i. V.m. Abs. 1 VVG tritt – im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH, VersR 1995, 409; OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1356) – das Ende der vorläufigen Deckung dann ein, wenn der Nachfolgeversicherungsschutz bei einem anderen Versicherer genommen wird. Voraussetzung ist, dass der Vertrag wirksam zustande gekommen ist und der Versicherungsschutz daraus begonnen hat (Klimke in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., 2010, § 52 Rdnr. 14). So aber liegen die Dinge hier.

Unstreitig stellte die Beklagte am 26.02.2009 einen Antrag auf Versicherungsschutz bei der XXX. Diese nahm den Antrag ausweislich des von der Beklagtenseite vorgelegten Versicherungsscheins vom 24.03.2009 sowie der Beitragsrechnung vom selben Tag an. Versicherungsschutz für das streitgegenständliche Fahrzeug gewährte die XXX damit rückwirkend bereits ab dem 09.02.2009.

Weshalb – wie die Klägerin offenbar meint – § 52 VVG hier nicht anwendbar sein sollte, erschließt sich nicht. Im Hinblick darauf, dass sich die Beklagte – wie vorstehend dargestellt – anderweitig versichert hatte, ging insbesondere die klägerseitige Kündigung vom 17.04.2009 ins Leere; um eine Mehrfachversicherung zu vermeiden, war die vorläufige Deckung wegen des auf eine Rückwärtsversicherung gerichteten Vertrags der Beklagten mit der XXX bereits entfallen. Das Gericht nimmt hierzu Bezug auf die Kommentierung bei Klimke in: Prölss/Martin, a.a.O., § 52 Rdnr. 6.

Anders als die Klägerin meint, kam es für den Beginn des Versicherungsschutzes durch die XXX nicht auf die Vorlage der Bescheinigung bei der Zulassungsstelle an. Diese erfolgte zwar unstreitig erst am 30.10.2009, für den Beginn des Versicherungsschutzes bei der XXX war jedoch der vereinbarte Zeitpunkt d[…]


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